Artikel 1 VO (EU) 2017/821
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Unionssystem für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (im Folgenden „Unionssystem” ) geschaffen mit dem Ziel, die Möglichkeiten für bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte zum Handel mit Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold einzuschränken. Diese Verordnung zielt darauf ab, für Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Unionseinführern sowie von Hütten und Raffinerien zu sorgen, die Rohstoffe aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beziehen.
(2) Mit dieser Verordnung werden die Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette festgelegt, denen Unionseinführer der in Anhang I aufgeführten Minerale oder Metalle unterliegen, in denen Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten sind oder die daraus bestehen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Unionseinführer von Mineralen oder Metallen, wenn deren jährliche Einfuhrmengen bei den einzelnen betroffenen Mineralen oder Metallen unterhalb der in Anhang I festgelegten Mengenschwellen liegen.
Sämtliche Mengenschwellen sind in einer Höhe festgesetzt, durch die sichergestellt wird, dass der überwiegende Teil, mindestens jedoch 95 % der gesamten in die Union eingeführten Mengen eines jeden Minerals und Metalls gemäß dem Code der Kombinierten Nomenklatur Gegenstand der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten der Unionseinführer ist.
(4) Die Kommission erlässt nach Möglichkeit bis zum 1. April 2020 und spätestens bis zum 1. Juli 2020 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 18 und 19 zur Änderung des Anhangs I durch Festlegung der Mengenschwellen für Tantal- und Nioberze und deren Konzentrate, Golderze und deren Konzentrate, Zinnoxide und -hydroxide, Tantalate und Tantalcarbide.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem 1. Januar 2021 alle drei Jahre delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I aufgeführten Schwellen gemäß Artikel 18 und 19 zu erlassen.
(6) Mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 4 gilt diese Verordnung nicht für recycelte Metalle.
(7) Diese Verordnung findet auf Bestände keine Anwendung, wenn ein Unionseinführer nachweist, dass besagte Bestände in der jeweils aktuellen Form zu einem nachprüfbaren Datum vor dem 1. Februar 2013 angelegt wurden.
(8) Diese Verordnung gilt für in Anhang I aufgeführte Minerale und Metalle, die als Nebenprodukte gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe t gewonnen werden.
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