Artikel 16 VO (EU) 2017/821

Regeln über Verstöße

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Regeln über Verstöße gegen diese Verordnung fest.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regeln nach Absatz 1 mit und melden ihr diesbezügliche spätere Änderungen unverzüglich.

(3) Bei einem Verstoß gegen diese Verordnung teilen die zuständigen Mitgliedstaatsbehörden dem Unionseinführer die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen mit.

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