Artikel 1 VO (EU) 2017/852
Gegenstand und Ziel
In dieser Verordnung sind Maßnahmen und Bedingungen festgelegt, die die Verwendung und Lagerung von sowie den Handel mit Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen und die Herstellung und Verwendung von sowie den Handel mit Quecksilber versetzten Produkten und die Bewirtschaftung von Quecksilberabfällen betreffen und mit denen die Gesundheit des Menschen und die Umwelt wirksam vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen geschützt werden sollen.
Im Einklang mit dem AEUV können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls strengere als die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen festlegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.