Artikel 11 VO (EU) 2017/852
Abfälle
Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 5 dieser Verordnung sind Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Reinform und in Gemischen aus den folgenden großen Quellen als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG zu betrachten und so zu beseitigen, dass sie im Einklang mit dieser Richtlinie keine Gefahr für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt darstellen:
- a)
- aus der Chloralkaliindustrie,
- b)
- aus der Reinigung von Erdgas,
- c)
- aus der Förderung von Nichteisenmetallen und der Verhüttung,
- d)
- aus der Extraktion aus Zinnobererz in der Union.
Diese Beseitigung darf keinerlei Rückgewinnung von Quecksilber mit sich bringen.
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