Artikel 22 VO (EU) 2017/852

Ausschussverfahren

(1) Bei der Annahme von Einfuhr- und Ausfuhrformularen gemäß Artikel 6, von technischen Anforderungen an eine umweltgerechte Zwischenlagerung von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen gemäß Artikel 7 Absatz 3, eines Beschlusses gemäß Artikel 8 Absatz 6 und eines Fragebogens gemäß Artikel 18 Absatz 2 wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

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