Artikel 9 VO (EU) 2017/852

Kleingewerblicher Goldbergbau und kleingewerbliche Aufbereitung von Gold

(1) Der kleingewerbliche Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold, bei denen durch Quecksilberamalgamierung aus Erz Gold gewonnen wird, sind verboten.

(2) Unbeschadet Absatz 1 und Artikel 16 arbeitet die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats einen nationalen Plan gemäß Anhang IV aus und führt ihn durch, wenn nachweislich mehr als nur isolierte Fälle der Nichteinhaltung dieses Verbots nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auftreten.

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