Artikel 1 VO (EU) 2017/86

Durchführung der Pflicht zur Anlandung

Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt im Mittelmeer für die Fischereien gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung.

Die Pflicht zur Anlandung gilt für die in dem genannten Anhang aufgeführten Arten, wenn sie in Unionsgewässern oder außerhalb der Unionsgewässer in Gewässern, die nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands fallen, von Fischereifahrzeugen der Union gefangen werden.

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