Artikel 5 VO (EU) 2017/86

Schiffsverzeichnis

(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten legen gemäß den Kriterien im Anhang fest, welche Schiffe in den einzelnen Fischereien der Anlandeverpflichtung unterliegen.

(2) Bis zum 31. Dezember 2016 übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union die Verzeichnisse aller Schiffe, die gezielt Seehecht, Meerbarbe, Seezunge und Rosa Garnele befischen. Die Mitgliedstaaten halten diese Verzeichnisse jederzeit auf dem aktuellen Stand.

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