Artikel 7 VO (EU) 2017/881

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010

In Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 erhält der dritte Satz folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten speichern die Daten und Metadaten für das Bezugsjahr 2011 bis zum 1. Januar 2035. Die Mitgliedstaaten sind nach dem 1. Januar 2025 nicht verpflichtet, diese Daten zu ändern oder zu überarbeiten. Sollten sich Mitgliedstaaten für Änderungen oder Überarbeitungen entscheiden, so müssen sie die Kommission (Eurostat) vor deren Durchführung unterrichten.

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