Artikel 13 VO (EU) 2017/891
Auslagerung
(1) Die Tätigkeiten, deren Auslagerung ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestatten kann, betreffen die in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung angeführten Ziele und können unter anderem die Anlieferung, Lagerung, Verpackung und Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder der Erzeugerorganisation umfassen.
Für die Zwecke des Artikels 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst der Begriff „Tochtergesellschaft” alle Einrichtungen innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften. Mitgliedstaaten können jedoch die Auslagerung von Tätigkeiten in eine Tochtergesellschaft innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften ausschließen.
(2) Eine Erzeugerorganisation, die eine Tätigkeit auslagert, schließt zum Zweck der Durchführung der betreffenden Tätigkeit eine schriftliche Geschäftsvereinbarung in Form eines Vertrags, einer Übereinkunft oder eines Protokolls mit einer anderen Einrichtung, einschließlich eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften. Die Erzeugerorganisation bleibt für die Durchführung der ausgelagerten Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung der für die Durchführung der Tätigkeit geschlossenen Geschäftsvereinbarung verantwortlich.
Wird die Tätigkeit von einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Genossenschaft, deren Mitglieder ihrerseits Genossenschaften sind, denen die Erzeugerorganisation angeschlossen ist, oder von einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften, die der 90 %-Regel gemäß Artikel 22 Absatz 8 genügt, durchgeführt, so gilt sie als von der Erzeugerorganisation durchgeführt.
(3) Die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 müssen wirksam sein und vorschreiben, dass der Vertrag, die Übereinkunft oder das Protokoll über die Auslagerung
- a)
- es der Erzeugerorganisation ermöglicht, verbindliche Anweisungen zu erteilen, und Bestimmungen enthält, durch die die Erzeugerorganisation den Vertrag, die Übereinkunft oder das Protokoll kündigen kann, wenn der Dienstleister die Bedingungen des Auslagerungsvertrags nicht erfüllt;
- b)
- genaue Bedingungen, einschließlich Pflichten zu regelmäßiger Berichterstattung und Fristen, enthält, durch die die Erzeugerorganisation die ausgelagerten Tätigkeiten wirksam kontrollieren kann.
Die Auslagerungsverträge, -übereinkünfte oder -protokolle sowie die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Berichte werden von der Erzeugerorganisation mindestens fünf Jahre lang zum Zweck von Ex-post-Kontrollen aufbewahrt und müssen allen Mitgliedern auf Antrag zugänglich gemacht werden.
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