Artikel 47 VO (EU) 2017/891
Verpflichtungen der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen
(1) Die Empfänger von gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aus dem Markt genommenen Erzeugnissen verpflichten sich,
- a)
- die Vorschriften in und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu beachten;
- b)
- über die betreffenden Vorgänge eine gesonderte Bestandsbuchhaltung zu führen;
- c)
- sich den in den Unionsvorschriften vorgesehenen Kontrollen zu unterwerfen und
- d)
- Belege über die Endbestimmung jedes der betreffenden Erzeugnisse in Form einer Bescheinigung oder eines gleichwertigen Dokuments über die Übernahme der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse durch einen Dritten im Hinblick auf ihre kostenlose Verteilung vorzulegen.
Die Mitgliedstaaten können Empfänger von der Buchführungspflicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b befreien, wenn die Mengen, die diese erhalten, unterhalb einer von den Mitgliedstaten auf der Grundlage einer dokumentierten Risikoanalyse festzulegenden Höchstmenge liegen.
(2) Die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen mit anderen Bestimmungszwecken verpflichten sich,
- a)
- die Vorschriften in und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu beachten;
- b)
- über die betreffenden Vorgänge eine gesonderte Bestands- und Finanzbuchhaltung zu führen, wenn der Mitgliedstaat dies trotz Denaturierung der Erzeugnisse vor der Lieferung für notwendig erachtet,
- c)
- sich den in den Unionsvorschriften vorgesehenen Kontrollen zu unterwerfen und
- d)
- im Falle von zur Destillation aus dem Markt genommenen Erzeugnissen keine zusätzliche Beihilfe für den aus den betreffenden Erzeugnissen gewonnenen Alkohol zu beantragen.
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