Artikel 55 VO (EU) 2017/891
Mitteilungen der im Binnenmarkt notierten Erzeugerpreise für Obst und Gemüse
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, sofern Daten verfügbar sind, jeden Mittwoch bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Erzeugerpreise, die in der Vorwoche auf repräsentativen Märkten für die betreffenden Obst- und Gemüseanbaugebiete festgestellt wurden, wie folgt mit:
- a)
- für Obst und Gemüse, für das die allgemeine Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission(1) gilt, den Preis der Erzeugnisse, die dieser Norm entsprechen;
- b)
- für Erzeugnisse, für die eine spezielle Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 gilt, den Preis der Erzeugnisse der Klasse I.
Die Mitgliedstaaten teilen nur die Preise für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtes Obst und Gemüse mit. Die Preise betreffen konventionelles, nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugtes Obst und Gemüse, das für den Frischmarkt bestimmt ist.
(2) In Bezug auf die Anforderung gemäß Absatz 1 teilen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls den gewichteten Durchschnittspreis für jedes Erzeugnis, ihre Typen, Sorten, Größen oder Aufmachungen gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung mit. Darüber hinaus wird für die nach Typ, Sorte und gegebenenfalls Größe und Aufmachung gemeldeten Preise auch ein nationaler gewichteter Durchschnittspreis je Erzeugnis, außer für Tomaten, mitgeteilt. Betreffen die notierten Preise andere Typen, Sorten, Größen oder Aufmachungen als die in Anhang VI vorgesehenen, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Typen, Sorten, Größen und Aufmachungen der betreffenden Erzeugnisse mit.
(3) Bei den notierten Preisen handelt es sich um die Preise ab Verpackungsstelle, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt, ausgedrückt in Euro je 100 kg Nettoerzeugnis.
(4) Die Mitgliedstaaten können den Preis gemäß Absatz 2 für anderes Obst und Gemüse und deren Sorten, die nicht in Anhang VI aufgeführt sind, auf freiwilliger Basis mitteilen.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Mitteilung die Methode zur Ermittlung der in Absatz 2 genannten Preise, einschließlich der repräsentativen Märkte und ihres durchschnittlichen Gewichts, sowie alle diesbezüglichen Änderungen mit.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission (
ABl. L, 2023/2429, 3.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2429/oj ).
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