Artikel 55 VO (EU) 2017/891
Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die im Binnenmarkt notierten Erzeugerpreise für Obst und Gemüse
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Mittwoch bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) den gewichteten Durchschnitt der in der Vorwoche notierten Preise für in Anhang VI aufgeführtes Obst und Gemüse mit, soweit diese Daten verfügbar sind.
Für Obst und Gemüse, das unter die allgemeine Vermarktungsnorm in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 fällt, werden die Preise nur für Erzeugnisse mitgeteilt, die diese Norm erfüllen, während die Preise für Erzeugnisse, die unter eine spezifische Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil B fallen, nur Erzeugnisse der Klasse I betreffen.
Die Mitgliedstaaten teilen nur die Preise für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtes Obst und Gemüse mit. Die Preise betreffen konventionelles, nichtökologisches/nichtbiologisches Obst und Gemüse für den Frischverzehr.
Die Mitgliedstaaten übermitteln einen einzigen gewichteten Durchschnittspreis für die in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnistypen und -sorten, Größen und Aufmachungen. Betreffen die notierten Preise andere Typen, Sorten, Größen oder Aufmachungen als die in dem Anhang vorgesehenen, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Typen, Sorten, Größen und Aufmachungen der Erzeugnisse mit, auf die sich die Preise beziehen.
Bei den notierten Preisen handelt es sich um die Preise ab Verpackungsstelle, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt, ausgedrückt in Euro je 100 kg Nettoerzeugnis.
(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen die repräsentativen Märkte in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Obstes und Gemüses. Die Mitgliedstaten teilen der Kommission die repräsentativen Märkte und deren durchschnittliches Gewicht in der ersten Mitteilung oder bei einer Änderung mit. Die Mitgliedstaaten können andere Preise auf freiwilliger Basis melden.
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