Artikel 77 VO (EU) 2017/891
Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen jeweils eine einzige Behörde oder Einrichtung, die dafür zuständig ist, die vorgeschriebenen Mitteilungen zu jedem der folgenden Themen zu übermitteln:
- a)
- Erzeugergruppierungen, Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände gemäß Artikel 54;
- b)
- auf dem Binnenmarkt festgestellte Erzeugerpreise für Obst und Gemüse gemäß Artikel 55;
- c)
- Notierungen und Mengen der aus Drittländern eingeführten und auf den repräsentativen Einfuhrmärkten verkauften Erzeugnisse gemäß Artikel 74;
- d)
- die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Einfuhrmengen gemäß Artikel 39 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bezeichnung und die Kontaktangaben der betreffenden Behörde oder Einrichtung sowie etwaige Änderungen dieser Angaben mit.
Das Verzeichnis der bezeichneten Behörden oder Einrichtungen mit deren Namen und Anschriften wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zur Verfügung gestellt.
(3) Die in der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 vorgesehenen Mitteilungen werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 792/2009 der Kommission(1) vorgenommen.
(4) Versäumt ein Mitgliedstaat, eine Mitteilung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 vorzunehmen oder scheint die Mitteilung in Anbetracht der der Kommission vorliegenden objektiven Daten falsch zu sein, so kann die Kommission die Gesamtheit oder einen Teil der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den Obst- und Gemüsesektor aussetzen, bis die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).
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