Artikel 80 VO (EU) 2017/891

Übergangsbestimmungen

(1) Unbeschadet Artikel 34 kann ein mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genehmigtes operationelles Programm auf Antrag einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen

a)
bis zum Ende seiner Laufzeit unter den Bedingungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 weiterlaufen;
b)
entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 geändert werden oder
c)
durch ein neues nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 genehmigtes operationelles Programm ersetzt werden.

(2) Abweichend von Artikel 23 wird die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union für das Jahr 2017 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 berechnet.

(3) Für gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gebildete Erzeugergruppierungen gelten die gemäß Artikel 79 der vorliegenden Verordnung gestrichenen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 weiterhin, bis diese Erzeugergruppierungen als Erzeugerorganisationen anerkannt wurden oder der betreffende Mitgliedstaat die gezahlte Beihilfe gemäß Artikel 116 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wiedereingezogen hat.

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