ANHANG V VO (EU) 2017/891

Pflichtangaben für die Jahresberichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 54 Buchstabe b

Alle Angaben beziehen sich auf das Kalenderjahr, über das berichtet wird. Sie umfassen Angaben über durchgeführte Kontrollen und diesbezüglich verhängte Verwaltungssanktionen. Bezüglich der Angaben, die im Jahresverlauf unterschiedlich sind, sollte der Jahresbericht den Stand am 31. Dezember des Berichtsjahrs wiedergeben.

TEIL A — INFORMATIONEN FÜR DIE MARKTVERWALTUNG

1.
Verwaltungstechnische Angaben:

a)
Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung von Titel I Kapitel II Abschnitt 3 und Titel II Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen wurden;
b)
Änderungen im Zusammenhang mit der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme, die auf operationelle Programme anwendbar sind.

2.
Angaben zu Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen:

a)
Gesamtzahl der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen, die anerkannt sind bzw. deren Anerkennung ausgesetzt ist. Außerdem:

i)
bei Vereinigungen von Erzeugerorganisationen: Anzahl der Erzeugerorganisationen, die Mitglied der Vereinigung sind;
ii)
bei länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen: Anzahl der Erzeugerorganisationen die Mitglied der Vereinigung sind, und die Mitgliedstaaten, in denen diese Mitglieder ihren Sitz haben;

b)
Gesamtzahl der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen, denen die Anerkennung entzogen wurde. Außerdem bei länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen: Anzahl der Mitglieder der Vereinigungen und die Mitgliedstaaten, in denen diese Mitglieder ihren Sitz haben;
c)
Gesamtzahl der Zusammenschlüsse zwischen Organisationen (aufgeschlüsselt nach Gesamtzahl, Anzahl der neuen Organisationen und neuen Kennnummern);
d)
Anzahl der Mitglieder (insgesamt und aufgeschlüsselt nach juristischen Personen, natürlichen Personen sowie Obst- und Gemüseerzeugern);
e)
Gesamtzahl der Organisationen/Gruppierungen mit einem operationellen Programm/Anerkennungsplan (aufgeschlüsselt nach anerkannt, Anerkennung ausgesetzt, Gegenstand eines Zusammenschlusses);
f)
Anteil der Erzeugung, die für den Frischmarkt bestimmt ist (unter Angabe des Wertes und der Menge);
g)
Anteil der Erzeugung, die für die Verarbeitung bestimmt ist (unter Angabe des Wertes und der Menge);
h)
Obst- und Gemüseanbaufläche.

3.
Angaben zu den Ausgaben:

a)
Ausgaben im Zusammenhang mit Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (aufgeschlüsselt nach Betriebsfonds, endgültigem Betriebsfonds und einzelstaatlicher finanzieller Beihilfe);
b)
tatsächliche Gesamtausgaben des operationellen Programms für Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (aufgeschlüsselt nach Aktionen und Maßnahmen im Zusammenhang mit den jeweiligen Zielen);
c)
tatsächliche Gesamtausgaben für Erzeugergruppierungen;
d)
vom Markt genommene Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Erzeugniskategorien (Menge, Gesamtausgaben, Höhe der finanziellen Unterstützung durch die EU und Bestimmungszwecke (kostenlose Verteilung, Kompostierung, Verarbeitungsindustrie und Sonstiges)).

4.
Angaben zur Überwachung der operationellen Programme und der Anerkennungspläne:

a)
Indikatoren für die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderüberreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (aufgeschlüsselt nach Aktionen und Maßnahmen im Zusammenhang mit den jeweiligen Zielen);
b)
Indikatoren für Erzeugergruppierungen.

TEIL B — INFORMATIONEN FÜR DEN RECHNUNGSABSCHLUSS

Angaben zu Kontrollen und Verwaltungssanktionen:
a)
Kontrollen durch die Mitgliedstaaten: Einzelheiten der besichtigten Einrichtungen und Zeitpunkte der Besichtigungen;
b)
Kontrollprozentsätze;
c)
Kontrollergebnisse;
d)
angewandte Verwaltungssanktionen.

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