Präambel VO (EU) 2017/893
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)(2), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr.
- (2)
- Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer verboten. Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung weitet dieses Verbot auf andere Tiere als Wiederkäuer aus und beschränkt es hinsichtlich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß ihrem Anhang IV.
- (3)
- Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitet das Verbot gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf die Verfütterung von unter anderem verarbeitetem tierischem Protein an andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen zur Gewinnung von Pelzen gehaltene Fleischfresser, aus. Abweichend hiervon und unter bestimmten Bedingungen erlaubt Anhang IV Kapitel II Buchstabe c die Verfütterung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein an Tiere in Aquakultur, sofern das verarbeitete tierische Protein und die solches Protein enthaltenden Mischfuttermittel gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hergestellt wurden. Dieser Abschnitt schreibt derzeit vor, dass die zur Herstellung von solchem verarbeitetem tierischem Protein verwendeten tierischen Nebenprodukte von Schlachthöfen oder Zerlegungsbetrieben bezogen werden. Im Hinblick auf den Prozess zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten kann diese Anforderung nicht erfüllt werden. Infolgedessen ist die Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten in Futtermitteln für Tiere in Aquakultur zurzeit nicht erlaubt.
- (4)
- In mehreren Mitgliedstaaten wurde mit der Haltung von Insekten für die Produktion von verarbeitetem tierischem Protein begonnen, das aus diesen Insekten und anderen Insektenderivaten gewonnen wird und zur Verwendung in Heimtierfutter bestimmt ist. Diese Produktion unterliegt den nationalen Kontrollregelungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Studien haben gezeigt, dass Nutzinsekten eine nachhaltige Alternative zu konventionellen Quellen tierischer Proteine für die Verfütterung an andere Nutztiere als Wiederkäuer darstellen könnten.
- (5)
- Die EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) hat am 8. Oktober 2015 ein wissenschaftliches Gutachten zu einem Risikoprofil in Bezug auf Produktion und Verzehr von Insekten als Lebens- und Futtermittel(3) veröffentlicht. Hinsichtlich der Risiken im Zusammenhang mit der Präsenz von Prionen gelangt die EFSA zu dem Schluss, dass die Risiken bei unverarbeiteten Insekten — im Vergleich zu den Risiken bei den derzeit erlaubten Proteinquellen tierischen Ursprungs — gleich oder geringer sein dürften, sofern die Insekten mit Substraten gefüttert werden, die kein Material von Wiederkäuern oder Menschen (Gülle) enthalten. Da die Verarbeitung der Insekten die biologischen Risiken weiter verringern kann, besitzt diese Aussage auch Gültigkeit für verarbeitete tierische Proteine aus Insekten.
- (6)
- Gemäß der Definition des Begriffs „Nutztier” in Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gelten für die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein gezüchtete Insekten als Nutztiere und unterliegen somit der Verfütterungsverbot nach Artikel 7 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie den in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Verfütterungsvorschriften. Folglich ist die Verwendung von Wiederkäuer-Proteinen, Küchen- und Speiseabfällen, Fleisch- und Knochenmehl sowie Gülle als Futter für Insekten verboten. Des Weiteren ist gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) die Verwendung von Kot in der Tierernährung verboten.
- (7)
- Verarbeitetes tierisches Protein aus Insekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischfuttermittel sollten daher zur Verfütterung an Tiere in Aquakultur zugelassen werden. Demzufolge sollte Anhang IV Kapitel II Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechend geändert werden, und in Anhang IV Kapitel IV der genannten Verordnung sollte ein Abschnitt mit den bezüglich TSE geltenden Bedingungen für die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten sowie von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, eingefügt werden.
- (8)
- Analog zu den bereits geltenden Bestimmungen in Bezug auf verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel, die zur Verfütterung an Tiere in Aquakultur bestimmt sind, sollten besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten vorgesehen werden, um jegliche Gefahr einer Kreuzkontamination mit anderen Proteinen zu vermeiden, die ein TSE-Risiko für Wiederkäuer darstellen könnten. Insbesondere sollte — analog zu den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Bedingungen — verarbeitetes tierisches Protein aus Insekten in Anlagen hergestellt werden, in denen ausschließlich die Herstellung von Erzeugnissen aus Nutzinsekten erfolgt.
- (9)
- Im Interesse der Rechtssicherheit sollte außerdem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eine Definition des Begriffs Nutzinsekten aufgenommen werden.
- (10)
- Die Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (11)
- Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(5) enthält Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, darunter auch Parameter für die Herstellung sicherer Futtermittel tierischen Ursprungs für die Verfütterung an Nutztiere. Nur tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die den Anforderungen in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen, dürfen an Nutztiere außer Pelztieren verfüttert werden. Während die Bestimmungen in Anhang X der genannten Verordnung nicht für lebende und getrocknete Insekten in Futtermitteln für Nutztiere gelten, unterliegt die Verwendung getrockneter Insekten in oder als Heimtierfutter den Bestimmungen in Anhang XIII der genannten Verordnung.
- (12)
- Die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Hinblick auf die Zulassung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten zur Verfütterung an Tiere in Aquakultur eröffnet aller Voraussicht nach in der Union die Möglichkeit der Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten in größerem Umfang. Während die derzeit nur in geringem Umfang vorgenommene Haltung von Insekten für Heimtierfutter durch die bestehenden nationalen Kontrollregelungen angemessen überwacht werden kann, ist der Erlass von Unionsvorschriften in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier, die Pflanzengesundheit sowie Umweltrisiken angezeigt, um zu gewährleisten, dass die Insektenhaltung in größerem Umfang in der Union sicher ist. Was die in der Union gezüchteten Insektenarten anbelangt, so sollten diese nicht pathogen sein oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen haben; sie sollten nicht als Vektoren human-, tier- oder pflanzenpathogener Erreger anerkannt und nicht als invasive gebietsfremde Arten geschützt oder definiert sein. Unter Berücksichtigung dieser nationalen Risikobewertungen sowie des Gutachtens der EFSA vom 8. Oktober 2015 können folgende Insektenarten als Arten gelten, die zurzeit in der Union gezüchtet werden und die oben genannten Sicherheitsbedingungen für die Insektenproduktion zur Verwendung in der Tierernährung erfüllen: Soldatenfliege (Hermetia illucens), Stubenfliege (Musca domestica), Mehlkäfer (Tenebrio molitor), Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus), Heimchen (Acheta domesticus), Kurzflügelgrille (Gryllodes sigillatus) und Steppengrille (Gryllus assimilis).
- (13)
- Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher dahingehend geändert werden, dass in Kapitel II Abschnitt 1 eine Liste der Insektenarten aufgenommen wird, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten verwendet werden dürfen. Diese Liste sollte die oben aufgeführten Insektenarten umfassen und kann künftig basierend auf einer Bewertung der von den betreffenden Insektenarten ausgehenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die Pflanzengesundheit oder die Umwelt geändert werden.
- (14)
- In Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind Anforderungen an die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aus Drittländern festgelegt. Die Sicherheitsanforderungen, die für die Haltung von zur Verwendung in Futtermitteln für Tiere in Aquakultur bestimmten Insekten und für das Inverkehrbringen von verarbeiteten tierischen Proteinen aus diesen Insekten gelten, sollten — insbesondere in Bezug auf die Insektenarten, die verwendet werden dürfen, und das Futter, das an die Insekten verfüttert werden darf — auch im Fall der Einfuhr aus Drittländern gelten. Anhang XIV Kapitel I Abschnitte 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher dahingehend geändert werden, dass diese Anforderungen an die Einfuhr in die Union aufgenommen werden.
- (15)
- Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält die Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Union. Die Muster-Veterinärbescheinigung in Anhang XV Kapitel 1 der genannten Verordnung gilt für die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Protein in die Union. Für die Zwecke der Einfuhr von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten sollte eine neue Muster-Veterinärbescheinigung festgelegt werden, die die besonderen Anforderungen an die Haltung von Nutzinsekten zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein gemäß Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sowie die übrigen relevanten Anforderungen an die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Protein enthält. Daher sollte in Anhang XV Kapitel 1 eine neue Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten aufgenommen werden.
- (16)
- Zudem sollte die in Anhang XV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 neu aufgenommene Muster-Veterinärbescheinigung auch der Änderung Rechnung tragen, die durch die Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission(6) an den bezüglich TSE geltenden Anforderungen an die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen gemäß Anhang IX Kapitel D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgenommen wurde.
- (17)
- Die Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (18)
- Anhang IV Kapitel III Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Bedingungen zur Vermeidung einer Kreuzkontamination beim Transport zwischen — einerseits — losem Fischmehl, losem Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, losen Nichtwiederkäuer-Blutprodukten sowie diese Produkte enthaltenden losen Mischfuttermitteln, die zur Verfütterung an andere Nutztiere als Wiederkäuer bestimmt sind, und — andererseits — Futtermitteln, die für Wiederkäuer bestimmt sind. Da bei der Lagerung dieser Materialien in loser Form ein ähnliches Risiko einer Kreuzkontamination besteht, sollten die Bedingungen des Anhangs IV Kapitel III Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auf die Lagerung von losem Fischmehl, losem Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, losen Nichtwiederkäuer-Blutprodukten sowie losen Mischfuttermitteln, die diese Materialien enthalten, ausgedehnt werden.
- (19)
- Anhang IV Kapitel V Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Bedingungen zur Vermeidung einer Kreuzkontamination beim Transport zwischen — einerseits — losen Einzel- und Mischfuttermitteln, die andere Wiederkäuer-Produkte als Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis enthalten, losem Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs sowie losen aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierten Proteinen und — andererseits — losen Futtermitteln, die für andere Nutztiere als Pelztiere bestimmt sind. Da bei der Lagerung dieser Materialien in loser Form ein ähnliches Risiko einer Kreuzkontamination besteht, sollten die Bedingungen des Anhangs IV Kapitel V Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auf die Lagerung von losen Einzel- und Mischfuttermitteln, die andere Wiederkäuer-Produkte als Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis enthalten, losem Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs sowie losen aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierten Proteinen ausgedehnt werden.
- (20)
- Gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 müssen zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl, verwendete tierische Nebenprodukte, die zur Verwendung in Futtermitteln für Tiere in Aquakultur bestimmt sind, von Schlachthöfen, die keine Wiederkäuer schlachten, und von Zerlegungsbetrieben, die kein Wiederkäuerfleisch entbeinen oder zerlegen, bezogen werden. Buchstabe a sieht eine Ausnahme von dieser Bedingung für Schlachthöfe vor, die wirksame Maßnahmen zur Vermeidung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuer-Nebenprodukten durchführen und die von der zuständigen Behörde inspiziert und auf dieser Grundlage zugelassen werden.
- (21)
- Damit hinsichtlich der Arten von Rohmaterialien zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, das zur Verwendung in Futtermitteln für Tiere in Aquakultur oder zur Ausfuhr bestimmt ist, mehr Möglichkeiten eröffnet werden, sollte Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahingehend geändert werden, dass die Verwendung tierischer Nebenprodukte aus anderen Betrieben als Schlachthöfen oder Zerlegungsbetrieben erlaubt wird, sofern in diesen anderen Betrieben ausschließlich die Handhabung von Nichtwiederkäuer-Materialien erfolgt oder sofern diese Betriebe nach einer vor Ort durchgeführten Inspektion von der zuständigen Behörde auf der Grundlage derselben Kanalisierungsbedingungen zugelassen werden, die in der geltenden Ausnahmeregelung für Schlachthöfe festgelegt sind, da diese Kanalisierungsbedingungen die nötigen Garantien für die Vermeidung und Kontrolle einer Kreuzkontamination bieten. Des Weiteren sollte die für Schlachthöfe geltende Ausnahmeregelung auf Zerlegungsbetriebe ausgeweitet werden, vorausgesetzt, dass dieselben Kanalisierungsbedingungen gelten. Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (22)
- Gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 muss das begleitende Handelspapier bzw. die Gesundheitsbescheinigung für Fischmehl und Fischmehl enthaltende Mischfuttermittel sowie jede Packung mit solchen Produkten den Vermerk „Enthält Fischmehl — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden” tragen. Bei Mischfuttermitteln ist jedoch das Handelspapier bzw. die Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nicht erforderlich. Daher sollte der Wortlaut in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahingehend klargestellt werden, dass bei Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln der Vermerk „Enthält Fischmehl — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden” nur auf dem Etikett des Mischfuttermittels anzubringen ist. In Anhang IV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten Abschnitt B, Abschnitt C Buchstabe d und Abschnitt D Buchstabe e diesbezüglich ebenfalls geändert werden.
- (23)
- Anhang IV Kapitel V Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, in Betrieben, die Heimtierfutter oder Pelztierfutter herstellen, das Wiederkäuer-Produkte enthält, die in Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, nicht verwendet werden dürfen. Ein ähnliches Verbot sollte für Betriebe festgelegt werden, die Heimtierfutter oder Pelztierfutter herstellen, das verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl, enthält, um eine Kreuzkontamination zwischen Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere und Tiere in Aquakultur, mit Produkten, die in solchen Futtermitteln verboten sind, auszuschließen. Anhang IV Kapitel V Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (24)
- Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern. Ursprüngliches Ziel dieser Bestimmung war es, in einer Zeit, in der die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) in der Union epidemische Ausmaße angenommen hatte und Europa global gesehen am stärksten betroffen war, die Ausbreitung von BSE zu bekämpfen. Seitdem hat sich die Situation bezüglich BSE in der Union jedoch erheblich verbessert. Im Jahr 2015 wurden in der Union fünf BSE-Fälle gemeldet, während es im Jahr 2001 noch 2166 gemeldete Fälle waren. Diese Verbesserung der BSE-Situation in der Union spiegelt sich in der Tatsache wider, dass mittlerweile 23 Mitgliedstaaten als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission(7) anerkannt sind, basierend auf dem BSE-Risikostatus, der auf internationaler Ebene von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) zuerkannt wird.
- (25)
- Das Verbot der Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern sollte daher aufgehoben und durch besondere Bedingungen ersetzt werden, um die Belastung für den Handel zu verringern und angesichts der derzeitigen epidemiologischen Situation hinsichtlich BSE die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Diese Bedingungen sollten vor allem gewährleisten, dass die ausgeführten Produkte kein Fleisch- und Knochenmehl enthalten, dessen Ausfuhr gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nicht erlaubt ist. Da Fleisch- und Knochenmehl spezifizierte Risikomaterialien enthalten oder von Tieren stammen kann, die verendet sind oder zu anderen Zwecken als der Schlachtung für den menschlichen Verzehr getötet wurden, stellt es ein höheres BSE-Risiko dar und sollte deshalb nicht ausgeführt werden.
- (26)
- Um sicherzustellen, dass das ausgeführte verarbeitete tierische Protein von Wiederkäuern kein Fleisch- und Knochenmehl enthält und nicht zu anderen als den durch die Unionsvorschriften zugelassenen Zwecken verwendet wird, sollte das verarbeitete tierische Protein von Wiederkäuern in versiegelten Containern auf direktem Weg von der Verarbeitungsanlage zur Ausgangsstelle aus der Union befördert werden — hierbei sollte es sich um eine in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission(8) aufgeführte Grenzkontrollstelle handeln —, damit dort die amtlichen Kontrollen erfolgen können. Bei solchen amtlichen Kontrollen sollte auf die bestehenden amtlichen Kontrollverfahren zurückgegriffen werden, vor allem auf das Handelspapier gemäß dem Muster in Anhang VIII Kapitel III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden über das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission(9) eingeführte integrierte EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES).
- (27)
- Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 muss die Verarbeitungsanlage für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 zugelassen sein, und gemäß Artikel 45 der genannten Verordnung muss er regelmäßigen amtlichen Kontrollen unterzogen werden; falls der Betrieb auch für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 und/oder 2 zugelassen ist, umfasst dies auch die in der genannten Verordnung vorgeschriebene dauerhafte Kennzeichnung von Material der Kategorie 1 und 2.
- (28)
- Gemäß Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 müssen Mischfuttermittel, die verarbeitete tierische Proteine von Nichtwiederkäuern enthalten und zur Ausfuhr bestimmt sind, entsprechend bestimmten Anforderungen hergestellt werden, wobei insbesondere auf Anhang IV Kapitel V Abschnitt A Buchstabe e der genannten Verordnung verwiesen wird, der wiederum auf Kapitel IV Abschnitt D des genannten Anhangs verweist. Da diese Querverweise zu unterschiedlichen Auslegungen geführt haben, sollte der Wortlaut in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 neu formuliert werden, um die Anforderungen zu klären, die für die Herstellung von zur Ausfuhr aus der Union bestimmten verarbeiteten tierischen Proteinen von Nichtwiederkäuern oder von zur Ausfuhr aus der Union bestimmten Mischfuttermitteln, die solche Proteine enthalten, gelten.
- (29)
- Insbesondere der Verweis in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (betreffend die Ausfuhr von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein von Nichtwiederkäuern enthalten) auf Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d des genannten Anhangs (betreffend die Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein von Nichtwiederkäuern zur Verfütterung an Tiere in Aquakultur enthalten) passt nicht in allen Fällen. Während gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 der Mischfuttermittelbetrieb ausschließlich Futtermittel für Tiere in Aquakultur herstellen darf oder auf der Grundlage von Maßnahmen zur Vermeidung einer Kreuzkontamination zwischen Futtermitteln für Tiere in Aquakultur und Futtermitteln für andere Nutztiere zugelassen sein muss, enthält Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für den Fall der Ausfuhr keine Beschränkung hinsichtlich der Arten, an die die ausgeführten Mischfuttermittel im Drittland verfüttert werden dürfen. Zu verhindern ist daher in diesem Fall eine Kreuzkontamination zwischen den ausgeführten Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein von Nichtwiederkäuern enthalten, und den für andere Nutztiere als Tiere in Aquakultur bestimmten Futtermitteln, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen. Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (30)
- Die in den vorherigen Erwägungsgründen beschriebenen Änderungen betreffend (1) die Lagerung bestimmter Einzel- und Mischfuttermittel, (2) die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, (3) die Ausfuhr von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein von Nichtwiederkäuern enthalten, und (4) die Verwendung von Rohmaterialien aus anderen Betrieben als Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein von Nichtwiederkäuern umfassen die Anforderung an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, bestimmte Betriebe basierend auf der Erfüllung dieser Anforderungen zu registrieren oder zuzulassen. Anhang IV Kapitel V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher dahingehend geändert werden, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufgenommen wird, aktuelle Listen dieser Betriebe zu führen und diese öffentlich zugänglich zu machen.
- (31)
- Um den Aufwand für die zuständigen Behörden zu begrenzen, sollte die Veröffentlichung von Listen von Unternehmern auf solche Fälle beschränkt werden, in denen eine Veröffentlichung erforderlich ist, damit die Unternehmer feststellen können, welche potenziellen Lieferanten die Anforderungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen, und damit die zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Anforderungen entlang der Produktionskette kontrollieren können. Anhang IV Kapitel V Abschnitt A sollte daher dahingehend geändert werden, dass Listen von Selbstmischern von der Verpflichtung zur Bereitstellung für die Öffentlichkeit ausgenommen sind.
- (32)
- Da die Mitgliedstaaten und die Unternehmer ausreichend Zeit benötigen, um sich auf die durch diese Verordnung vorgenommenen Änderungen in Anhang IV Kapitel III Abschnitt A (betreffend die Lagerung bestimmter loser Einzel- und Mischfuttermittel) und in Anhang IV Kapitel V Abschnitte A, B und C (betreffend die Listen von Betrieben, die gemäß bestimmten Anforderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 produzieren, betreffend die Lagerung von Futtermitteln, die Wiederkäuer-Produkte enthalten, und betreffend die Herstellung von Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Protein von Nichtwiederkäuern enthält) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten diese Änderungen ab dem 1. Januar 2018 gelten.
- (33)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
- (2)
ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
- (3)
Scientific Opinion on a Risk profile related to production and consumption of insects as food and feed, The EFSA Journal (2015);13(10):4257.
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
- (6)
Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission vom 18. August 2016 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 76).
- (7)
Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).
- (8)
Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).
- (9)
Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).
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