Präambel VO (EU) 2017/90

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates(1), insbesondere Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von Methoden definiert werden, die von den Mitgliedstaaten gemeldet und von der Kommission geprüft wurden, einschließlich der Methoden gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) sowie Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013.
(2)
Angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kosten der jeweiligen Vorhabenarten können die Definition und die Beträge der standardisierten Einheitskosten und der Pauschalfinanzierungen je nach Art des Vorhabens und nach Mitgliedstaat variieren, um den jeweiligen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
(3)
Italien, die Slowakei, die Niederlande, Malta und Deutschland haben ihre Methoden zur Definition der standardisierten Einheitskosten für die Erstattung von Ausgaben durch die Kommission gemeldet. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Methoden für die Erstattung der Ausgaben an diese Mitgliedstaaten geeignet sind.
(4)
Für die von der Tschechischen Republik gemeldeten Vorhabenarten, die noch nicht von der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission(3) erfasst sind, müssen weitere standardisierte Einheitskosten für die Erstattung der Ausgaben an die Tschechische Republik im Hinblick auf diese Vorhabenarten definiert werden.
(5)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 muss deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 22).

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