Präambel VO (EU) 2018/1002
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Aufgrund der Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission(2) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission(3) ist deutlich geworden, dass bestimmte Elemente der letztgenannten Verordnung geändert werden sollten.
- (2)
- Das derzeitige Verfahren zur Festlegung der Endpunkte der Interpolationslinie, die für die Berechnung des NEFZ-CO2-Emissionswertes eines Einzelfahrzeugs verwendet wird' muss ergänzt werden. Diese Endpunkte, die von einem Prüffahrzeug mit den höchsten CO2-Emissionswerten und einem Prüffahrzeug mit den niedrigsten Werten repräsentiert werden, sollten so festgelegt werden, dass die Differenz zwischen den beiden Prüffahrzeugen mit den höchsten und den niedrigsten Werten mindestens 5 g CO2/km beträgt.
- (3)
- Um zu vermeiden, dass die CO2-Emissionswerte von Einzelfahrzeugen auf Grundlage von Interpolationslinien ermittelt werden, die nicht der Mindestdifferenz entsprechen, sollte diese Änderung unverzüglich in Kraft treten.
- (4)
- Werden zur Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2017/1151 Fahrwiderstandsmatrix-Familien verwendet, sollte die Berechnung des NEFZ-CO2-Emissionswerts eines Einzelfahrzeugs einer solchen Familie vereinfacht werden, indem die Fahrwiderstandskoeffizienten, die der Berechnung des NEFZ-CO2-Werts zugrunde zu legen sind, von den gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelten Fahrwiderstandskoeffizienten des Einzelfahrzeugs abgeleitet werden.
- (5)
- Um solide Korrelationsausgabedaten zu gewährleisten, ist es angebracht, die Zahl der Zylinder zu den für das Korrelationsinstrument bereitzustellenden Eingabedaten hinzuzufügen.
- (6)
- Außerdem sollte die Gelegenheit genutzt werden, einige redaktionelle Fehler im Text zu korrigieren.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679).
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