ANHANG VO (EU) 2018/1003
Anhang I wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Nummer 2.3.8.1 erhält folgende Fassung:
- 2.3.8.1.
- Im Falle von WLTP-Fahrwiderständen, die im Einklang mit Anhang XXI Unteranhang 4 Absätze 1 bis 4 und 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt werden
- a)
- Die in diesen Formeln genannten WLTP-Fahrwiderstandskoeffizienten und Prüfmassen entsprechen jenen Werten, die sich aus den gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 für die Interpolationsfamilie definierten Fahrzeugen H und L ergeben;
- b)
- Entspricht der im Einklang mit Anhang XXI Unteranhang 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelte Zyklusenergiebedarf des WLTP-Fahrzeugs H und/oder L nicht dem höchsten bzw. niedrigsten Zyklusenergiebedarf des NEFZ-Fahrzeugs H und/oder L, so werden ungeachtet des Buchstabens a die NEFZ-Fahrwiderstandskoeffizienten nach einem der beiden folgenden Verfahren ermittelt:
- i)
- auf der Grundlage des Einzelfahrzeugs der Interpolationsfamilie mit dem höchsten bzw. niedrigsten NEFZ-Zyklusenergiebedarf,
- ii)
- auf der Grundlage der Kombination des jeweils höchsten bzw. niedrigsten Werts der für den Fahrwiderstand relevanten Merkmale, d. h. Luftwiderstand, Rollwiderstand und Masse, eines beliebigen Einzelfahrzeugs der Interpolationsfamilie.
Der Hersteller wählt das in Ziffer i oder ii festgelegte Verfahren.
- 2.
-
In Nummer 2.3.8.1.1 wird folgender Absatz 1 eingefügt:
„Wird dieses Berechnungsverfahren gemäß Nummer 4.2.1.4.2 für ein Einzelfahrzeug angewendet, so sind die dem NEFZ-Einzelfahrzeug entsprechenden WLTP-Fahrwiderstands- und -Prüfmassenwerte zu verwenden, wobei die Wirkung von Zusatzausrüstung herauszurechnen ist.”
- 3.
-
Der letzte Absatz von Nummer 2.3.8.1.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
Dabei ist der Faktor F*2w,H der für die WLTP-Prüfung des Fahrzeugs H ermittelte Fahrwiderstandskoeffizient F2, aus dem die Wirkung jedweder Zusatzausrüstung herausgerechnet wurde.
- 4.
-
Der letzte Absatz von Nummer 2.3.8.1.2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
Dabei ist der Faktor F*2w,L der für die WLTP-Prüfung des Fahrzeugs L ermittelte Fahrwiderstandskoeffizient F2, aus dem die Wirkung jedweder Zusatzausrüstung herausgerechnet wurde.
- 5.
-
Nummer 2.3.8.2.1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- NEFZ-Fahrwiderstandskoeffizienten, bei denen die NEFZ-Tabellenwerte nicht verwendet werden
- 6.
-
Nummer 2.3.8.2.2 erhält folgende Fassung:
- 2.3.8.2.2.
- Ermittlung des Fahrwiderstands für unvollständige Fahrzeuge der Klasse N1 im Einklang mit Anhang XII Nummer 2.2 der Verordnung (EU) 2017/1151
F 0n,R T 0n,R F 0W,L A W,L F 0W,H A W,H 2 F 1n,R F 1W,L B W,L F 1W,H B W,H 2 F 2n,R T 2n,R F 2W,L C W,L F 2W,H C W,H 2 - F0n,R, F1n,R, F2n,R
- die NEFZ-Fahrwiderstandskoeffizienten für das repräsentative Fahrzeug;
- T0n,R, T2n,R
- die im Einklang mit Anhang 4a Tabelle 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 ermittelten NEFZ-Rollenprüfstandskoeffizienten für das repräsentative Fahrzeug;
- AW,L/H, BW,L/H, CW,L/H
- die Rollenprüfstandskoeffizienten für das Fahrzeug, das im Einklang mit Anhang XXI Unteranhang 4 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Vorbereitung des Rollenprüfstands verwendet wurde.
- 7.
-
Die folgende Nummer 2.3.8.3a wird eingefügt:
- 2.3.8.3a.
- Erweiterungen von gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 erteilten Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen
- a)
- Beträgt die Differenz zwischen den NEFZ-Fahrzeugen H und L der Interpolationsfamilie mindestens 5 g CO2/km, kann die für diese Familie ermittelte NEFZ-Interpolationslinie erweitert werden, sofern die gemäß Nummer 3 auf Grundlage von Eingabedaten nach der WLTP-Fahrzeugprüfung gemäß Anhang I Nummer 3.1.1 der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelten NEFZ-CO2-Emissionen höchstens den auf Grundlage der NEFZ-Interpolationslinie ermittelten CO2-Emissionen entsprechen;
- b)
- beträgt die Differenz zwischen den NEFZ-Fahrzeugen H und L weniger als 5 g CO2/km' darf die Interpolationslinie nicht erweitert werden.
- 8.
-
Tabelle 1 unter Nummer 2.4 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Unter Eintrag 66 erhält die erste Spalte folgende Fassung:
„Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie”
- b)
-
Folgender Eintrag 68 wird angefügt:
68 Anzahl Zylinder — Angabe des Herstellers Anzahl (spätestens ab 1. Januar 2019 anzugeben)
- 9.
-
Nummer 3.1.1.1 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:
- i)
- der Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie;.
- 10.
-
Nummer 3.1.4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Im Falle unvollständiger Fahrzeuge der Klasse N1 wird die simulierte NEFZ-Prüfung des repräsentativen Fahrzeugs (Fahrzeug RMSV) unter Verwendung des Korrelationsinstruments und der einschlägigen Eingabedaten durchgeführt, wie sie in der Matrix gemäß Nummer 2.4 für das Fahrzeug H oder L mit dem Zyklusenergiebedarf, der dem für das repräsentative Fahrzeug nach Nummer 4.2.1.5 ermittelten Zyklusenergiebedarf am nächsten kommt, erfasst sind.
- 11.
-
Die Begriffsbestimmung im letzten Absatz der Nummer 3.3.1 erhält folgende Fassung:
- CO2,AF,H
- der Anpassungsfaktor für das Fahrzeug H, berechnet anhand des Verhältnisses zwischen dem im Einklang mit Nummer 3.2 ermittelten NEFZ-CO2-Wert und den NEFZ-Prüfergebnissen aus der Simulation mit dem Korrelationsinstrument gemäß Nummer 3.1.2 oder gegebenenfalls dem Ergebnis der physischen Messung.
- 12.
-
Die Begriffsbestimmung im letzten Absatz der Nummer 3.3.2 erhält folgende Fassung:
- CO2,AF,L
- der Anpassungsfaktor für das Fahrzeug L, berechnet anhand des Verhältnisses zwischen dem im Einklang mit Nummer 3.2 ermittelten NEFZ-CO2-Wert und den NEFZ-Prüfergebnissen aus der Simulation mit dem Korrelationsinstrument gemäß Nummer 3.1.3 oder gegebenenfalls dem Ergebnis der physischen Messung.
- 13.
-
Die Begriffsbestimmung im letzten Absatz der Nummer 3.3.3 erhält folgende Fassung:
- CO2,AF,R
- der Anpassungsfaktor für das Fahrzeug RMSV, berechnet anhand des Verhältnisses zwischen dem im Einklang mit Nummer 3.2 ermittelten NEFZ-CO2-Wert und den NEFZ-Prüfergebnissen aus der Simulation mit dem Korrelationsinstrument gemäß Nummer 3.1.3 oder gegebenenfalls dem Ergebnis der physischen Messung.
- 14.
-
Nummer 4.2.1.4 erhält folgende Fassung:
- 4.2.1.4.
- Berechnung des Fahrwiderstands (Straße) für ein Einzelfahrzeug einer WLTP-Interpolationsfamilie
- 4.2.1.4.1.
- Aus den NEFZ-Fahrzeugen H und L abgeleitete Fahrwiderstandskoeffizienten
Formel 1(a)
Für neue Typgenehmigungen ab dem 1. Januar 2019 oder — auf Antrag des Herstellers — ab einem früheren Zeitpunkt werden die Fahrwiderstandskoeffizienten nach folgender Formel berechnet:f 0n,ind F 0n,H ΔF 0n TM n,H RR n,H TM n,ind RR n,ind TM n,H RR n,H TM n,L RR n,L Formel 1(b)
Oder wenn (TMn,H · RRn,H – TMn,L · RRn,L) = 0 oder gegebenenfalls (RMn,H · RRn,H – RMn,L · RRn,L) = 0, ist Formel 2 anzuwenden:f 0n,ind F 0n,H ΔF 0n RM n,H RR n,H RM n,ind RR n,ind RM n,H RR n,H RM n,L RR n,L Formel 2
f0n,ind = F0n,H – ΔF0n f1n,ind = F1n,H oder wenn Δ[Cd · Af]LH,n = 0, ist Formel 3 anzuwenden:f 2n,ind F 2n,H ΔF 2n Δ C d A f LH,n Δ C d A f ind,n Δ C d A f LH,n Formel 3
f2n,ind = F2n,H – ΔF2n dabei istΔF0,n = F0n,H – F0n,L
ΔF2,n = F2n,H – F2n,L
Die NEFZ-Fahrwiderstände für Einzelfahrzeuge sind für neue Typgenehmigungen ab dem 1. Januar 2019 und für alle neuen Fahrzeuge, die in Betrieb genommen werden, ab dem 1. Januar 2020 oder — auf Antrag des Herstellers — vor diesem Zeitpunkt in den folgenden Fällen aus den WLTP-Fahrwiderstandskoeffizienten des betreffenden Fahrzeugs abzuleiten:- 4.2.1.4.2.
- Aus den WLTP-Fahrwiderstandskoeffizienten von Einzelfahrzeugen abgeleitete Fahrwiderstandskoeffizienten
- a)
- wenn der CO2-Emissionswert, der Zyklusenergiebedarf oder einer der gemäß Nummer 4.2.1.4.1 berechneten Fahrwiderstandskoeffizienten f0' f1 oder f2 von dem NEFZ-Fahrzeug H oder L extrapoliert wird;
- b)
- wenn die Fahrwiderstandskoeffizienten für die NEFZ-Fahrzeuge H und L von verschiedenen Fahrwiderstandsfamilien abgeleitet werden;
- c)
- wenn das Einzelfahrzeug zu einer anderen Fahrwiderstandsfamilie gehört als das NEFZ-Fahrzeug H und/oder L;
- d)
- wenn das Einzelfahrzeug zu einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gehört.
- 15.
- Nummer 4.2.1.6 wird gestrichen.
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