ANHANG VO (EU) 2018/1011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) erhält der Eintrag UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus) folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen
UV-behandelte Pilze ( Agaricus bisporus ) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalt an Vitamin D2
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels oder des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus).
2.
Zusätzlich zu der Bezeichnung ist in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels als solches bzw. des jeweiligen Lebensmittels der Hinweis anzubringen „der Vitamin-D-Gehalt wurde durch kontrollierte Exposition gegenüber UV-Licht erhöht” oder der Vitamin-D2-Gehalt wurde durch UV-Behandlung erhöht.
Pilze (Agaricus bisporus) 20 μg Vitamin D2/100 g Frischgewicht

2.
In Tabelle 2 (Spezifikationen) erhält der Eintrag UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus) folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
UV-behandelte Pilze ( Agaricus bisporus )

Beschreibung/Definition:

Kommerziell angebaute Agaricus bisporus, die nach der Ernte mit UV-Licht behandelt werden. UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 200-800 nm.

Vitamin D2:

Chemische Bezeichnung: (3β,5Z,7E,22E)-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol Synonym: Ergocalciferol CAS-Nr.: 50-14-6 Molmasse: 396,65 g/mol

Gehalt:

Vitamin D2 im Enderzeugnis: 5-20 μg/100 g Frischgewicht bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer

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