Artikel 3 VO (EU) 2018/1012
Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/671 erhält folgende Fassung:
(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren von Fahrrädern mit Trethilfe mit Elektrohilfsmotor mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 87116010 und ex87116090 (TARIC-Code 8711609010) eingereiht werden, zollamtlich zu erfassen.
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