Artikel 1 VO (EU) 2018/1013
(1) Für die Einfuhren aller in Anhang I aufgeführten 23 Warenkategorien in die Union werden für einen Zeitraum von 200 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung Zollkontingente eröffnet.
(2) Die Zollkontingente sind in Anhang V festgelegt (unter Bezugnahme auf die entsprechenden KN-Codes).
(3) Ist das betreffende Zollkontingent erschöpft oder kommen die Einfuhren der Warenkategorien nicht in den Genuss des betreffenden Zollkontingents, so wird ein zusätzlicher Zollsatz von 25 % erhoben. Dieser Zusatzzoll wird auf den Zollwert der eingeführten Ware angewandt.
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