Artikel 4 VO (EU) 2018/1013

Einfuhren der in Artikel 1 genannten Warenkategorien, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits auf dem Weg in die Union sind und deren Bestimmungsort nicht geändert werden kann, werden nicht den Zollkontingenten zugerechnet, unterliegen nicht dem in Artikel 1 festgelegten Zusatzzoll und können in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.