Artikel 6 VO (EU) 2018/1013

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 unterliegen die Einfuhren der 23 in Anhang I aufgeführten Warenkategorien mit Ursprung in einem der Entwicklungsländer gemäß Anhang IV nicht den in Artikel 1 genannten Zollkontingenten oder Zusatzzöllen.

(2) In Anhang IV sind für jede der 23 Warenkategorien die Entwicklungsländer, in denen die Waren ihren Ursprung haben, genannt, für die die in Artikel 1 festgelegten Maßnahmen gelten.

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