Artikel 5 VO (EU) 2018/1017
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1994 einzustellen. Auf die bereits zollamtlich erfassten Einfuhren wird kein Antidumpingzoll erhoben.
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