Präambel VO (EU) 2018/1017

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 6 und Artikel 24 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
GELTENDE MAẞNAHMEN
(1)
Am 2. Dezember 2013 führte der Rat Antidumping-(3) und Ausgleichsmaßnahmen(4) gegenüber Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ) ein.
(2)
Am 11. Februar 2016 weitete die Kommission diese Maßnahmen auf die aus Malaysia und Taiwan versandten Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, aus (im Folgenden „ausgeweitete Maßnahmen” ), wobei die Einfuhren, die von bestimmten namentlich genannten Unternehmen hergestellt wurden, ausgenommen wurden(5).
(3)
Im Anschluss an Überprüfungen wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der ursprünglichen Maßnahmen führte die Kommission am 1. März 2017 Antidumping- und Ausgleichszölle für 18 Monate ein (im Folgenden „beibehaltene Maßnahmen” )(6). Am selben Tag stellte sie außerdem zwei teilweise Interimsüberprüfungen ein, die auf das Unionsinteresse beschränkt waren(7).
(4)
Am 3. März 2017 leitete die Kommission eine auf Art und Höhe der beibehaltenen Maßnahmen beschränkte teilweise Interimsüberprüfung ein(8). Im Anschluss an diese Überprüfung änderte die Kommission die beibehaltenen Maßnahmen mit Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 der Kommission(9), die am 1. Oktober 2017 in Kraft trat.
(5)
Am 8. November 2017 änderte die Kommission die ausgeweiteten Maßnahmen durch die Aufnahme eines neuen ausführenden Herstellers in die Liste der ausgenommenen Unternehmen in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 der Kommission bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 der Kommission(10).
(6)
Dementsprechend handelt es sich bei den derzeit geltenden Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen gegenüber den aus Malaysia und Taiwan versandten Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, um die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 eingeführten Maßnahmen, wobei die eingeführten Waren, die von den gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1997, ausdrücklich von den Maßnahmen ausgenommenen Unternehmen hergestellt wurden, ausgenommen sind.
B.
VERFAHREN
1.
Einleitung
(7)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1994(11) (im Folgenden „Einleitungsverordnung” ) leitete die Kommission eine Überprüfung der ausgeweiteten Maßnahmen ein, um festzustellen, ob Longi (Kuching) SDN.BHD (im Folgenden „Antragsteller” oder „Longi Kuching” ), ein malaysischer ausführender Hersteller von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), von diesen Maßnahmen befreit werden kann. Mit der Einleitungsverordnung wurden zudem die Antidumpingzölle für den Antragsteller außer Kraft gesetzt und eine zollamtliche Erfassung der von ihm stammenden Einfuhren angeordnet.
(8)
Der Antrag des Antragstellers enthielt ausreichende Anscheinsbeweise, die sein Vorbringen stützten, dass er ein neuer ausführender Hersteller sei, der die Kriterien für eine Befreiung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 23 Absatz 6 der Antisubventionsgrundverordnung erfülle, da er
2.
Überprüfte Ware
(9)
Bei der überprüften Ware handelt es sich um aus Malaysia und Taiwan versandte Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex85013100, ex85013200, ex85013300, ex85013400, ex85016120, ex85016180, ex85016200, ex85016300, ex85016400 und ex85414090 eingereiht werden.
(10)
Die folgenden Warentypen sind von der Definition der überprüften Ware ausgenommen:
3.
Betrachtungszeitraum
(11)
Der Betrachtungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.
4.
Untersuchung
(12)
Die Kommission unterrichtete Longi Kuching, den durch den Antragsteller in der Ausgangsuntersuchung (EU ProSun) vertretenen Wirtschaftszweig der Union sowie die Behörden Malaysias und der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) über die Einleitung der Überprüfung.
(13)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die ihr für die Überprüfung notwendig erschienen, und prüfte sie. Insbesondere erhielt sie eine Fragebogenantwort vom Antragsteller. In dem Betrieb des Antragstellers in Malaysia wurde im März 2018 ein Kontrollbesuch durchgeführt.
C.
FESTSTELLUNGEN
(14)
Longi Kuching ist ein echter malaysischer Hersteller von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Zellen, der im Januar 2016 gegründet wurde. Im Mai 2016 nahm er die kommerzielle Herstellung von Modulen und Zellen auf.
(15)
Longi Kuching führte die überprüfte Ware im Untersuchungszeitraum der Untersuchung (1. April 2014 bis 31. März 2015), die zu den ausgeweiteten Maßnahmen geführt hat, nicht in die Union aus. Auch hat Longi Kuching die überprüfte Ware bis zum Ende des Betrachtungszeitraums, also dem 31. Dezember 2017, nicht in der VR China zum anschließenden Weiterverkauf oder Versand in die Union erworben. Er ist jedoch eine vertragliche Verpflichtung über den Verkauf der überprüften Ware an einen Abnehmer in der Union eingegangen.
(16)
Im Rahmen eines Kontrollbesuchs im Betrieb des Antragstellers wurde nachgewiesen, dass der Vertrag erfüllt wurde und der Antragsteller die überprüfte Ware im November 2017 an einen Kunden in Polen ausgeliefert hatte. Bislang wurden keine weiteren Verkäufe in die Union getätigt.
(17)
Beim Antragsteller handelt es sich um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des in Hongkong ansässigen Unternehmens Longi H.K. Trading Limited, das seinerseits vollständig im Eigentum des chinesischen Unternehmens Longi Green Energy Technology Co., Ltd. steht. Das letztgenannte Unternehmen ist die oberste Muttergesellschaft der Longi-Gruppe, die in der gesamten Wertschöpfungskette solarer Fotovoltaik tätig ist und unter anderem Wafer, Ingots, Solarzellen und Solarmodule herstellt. Die Longi-Gruppe unterliegt den derzeit geltenden Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Zellen mit Ursprung in der Volksrepublik China. Wie in der Einleitungsverordnung angekündigt, untersuchte die Kommission diese Beziehungen sorgfältig und prüfte, ob Longi Kuching zu dem Zweck gegründet oder genutzt wurde, die geltenden Maßnahmen zu umgehen.
(18)
Die Kommission stellte fest, dass Longi Kuching ein echter Hersteller der überprüften Ware ist, der Zellen und Module vollständig und dem Stand der Technik entsprechend herstellen kann und außerdem Forschung und Entwicklung betreibt. Das Unternehmen war nicht an Umgehungspraktiken wie dem Umladen von Solarmodulen und Zellen mit Ursprung in der VR China, ihrer Montage oder ihrem Weiterverkauf in die Union beteiligt.
(19)
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Longi Kuching weder gegründet wurde, um die ursprünglichen Maßnahmen zu umgehen, noch zu diesem Zweck genutzt wurde; auch die Tatsache, dass sich das Unternehmen in chinesischem Eigentum befindet, war für sich genommen kein Grund, den Antrag abzulehnen.
(20)
Angesichts dieser Feststellungen sah sich die Kommission nicht veranlasst, besondere Überwachungsmodalitäten aufzuerlegen, sollte die Befreiung gewährt werden. Damit die ordnungsgemäße Umsetzung der Befreiung gewährleistet ist, hält die Kommission es für angebracht, die besonderen Auflagen, die für alle Unternehmen gelten, denen Befreiungen gewährt wurden, anzuwenden. Diese besonderen Auflagen beinhalten die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 und des Artikels 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, gilt der ausgeweitete Antidumping- bzw. Ausgleichszoll.
(21)
Angesichts der Feststellungen in den Erwägungsgründen 13 bis 19 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Longi (Kuching) SDN.BHD die Bedingungen nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 23 Absatz 6 der Antisubventionsgrundverordnung erfüllt und dass das Unternehmen daher von den ausgeweiteten Maßnahmen ausgenommen werden sollte.
(22)
Der Antragsteller und die anderen interessierten Parteien wurden über die getroffenen Feststellungen unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
D.
ÄNDERUNG DER LISTE DER UNTERNEHMEN, DIE VON DEN AUSGEWEITETEN MAẞNAHMEN BEFREIT SIND
(23)
Angesichts dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Unternehmen Longi (Kuching) SDN.BHD in die Liste der Unternehmen aufgenommen werden sollte, die von dem mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 eingeführten Ausgleichszoll bzw. von dem mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 eingeführten Antidumpingzoll befreit sind.
(24)
Da die Liste der ausgenommenen ausführenden Hersteller aus Malaysia und Taiwan auch in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 enthalten ist, sollte Longi (Kuching) SDN.BHD auch in die in diesen beiden Verordnungen enthaltene Liste ausführender Hersteller aufgenommen werden.
(25)
Folglich sollte Longi (Kuching) SDN.BHD in die Liste der namentlich genannten Unternehmen in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184, Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185, Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 und Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 aufgenommen werden.
(26)
Die Anwendung der Befreiung ist zudem davon abhängig, dass die Bestimmung in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 bzw. in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 eingehalten wird. Diese Bestimmung findet sich auch in Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 und in Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367.
(27)
Die Liste der namentlich genannten Unternehmen sollte in allen geltenden Durchführungsverordnungen identisch sein. Da Jinko Solar Technology SDN.BHD mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1997 in die Liste der namentlich genannten Unternehmen in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 und Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 aufgenommen wurde, muss sein Name auch in die Liste der namentlich genannten Unternehmen in Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 und Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 aufgenommen werden.
(28)
Die Maßnahmen nach dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 der Kommission vom 11. Februar 2016 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56) und Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 der Kommission vom 11. Februar 2016 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1) und Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 131).

(7)

Ebd.

(8)

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. C 67 vom 3.3.2017, S. 16).

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 der Kommission vom 15. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/366 und (EU) 2017/367 zur Einführung endgültiger Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. L 238 vom 16.9.2017, S. 22).

(10)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1997 der Kommission vom 7. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/184 bzw. (EU) 2016/185 zur Ausweitung des endgültigen Ausgleichs- und Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. L 289 vom 8.11.2017, S. 1).

(11)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1994 der Kommission vom 6. November 2017 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/184 und (EU) 2016/185 (zur Ausweitung des endgültigen Ausgleichs- und Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht) zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines malaysischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zollamtlicher Erfassung der letztgenannten Einfuhren (ABl. L 288 vom 7.11.2017, S. 30).

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