Artikel 4 VO (EU) 2018/1019
Übergangszeitraum
Etwaige Übergangszeiträume, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und spätestens am 8. November 2019 enden.
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