ANHANG VO (EU) 2018/1032
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag Schizochytrium sp. (T18)-Öl in Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) folgende Fassung:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | Sonstige Anforderungen | |
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Schizochytrium sp. (T18)-Öl | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. | |
Milcherzeugnisse, ausgenommen Getränke auf Milchbasis | 200 mg/100 g oder für Käseerzeugnisse 600 mg/100 g | |||
Milcherzeugnis-Analoge, ausgenommen Getränke | 200 mg/100 g oder für Käseerzeugnis-Analoge 600 mg/100 g | |||
Streichfette und Salatsoßen | 600 mg/100 g | |||
Frühstückscerealien | 500 mg/100 g | |||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung | |||
450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende | ||||
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 250 mg/Mahlzeit | |||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 200 mg/100 g | |||
Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler | ||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | |||
Backwaren (Brot, Kleingebäck und Kekse) | 200 mg/100 g | |||
Getreideriegel | 500 mg/100 g | |||
Speisefette | 360 mg/100 g | |||
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchanaloggetränke und Getränke auf Milchbasis) | 80 mg/100 g | |||
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | |||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 200 mg/100 g | |||
Obst-/Gemüsepüree | 100 mg/100 g |
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