Artikel 9 VO (EU) 2018/1039
Übergangsmaßnahmen
(1) Die mit den Verordnungen (EG) Nr. 1334/2003 und (EG) Nr. 479/2006 zugelassenen Stoffe „Kupferacetat, Monohydrat” , „basisches Kupfercarbonat, Monohydrat” , „Kupferchlorid, Dihydrat” , „Kupferoxid” , „Kupfersulfat, Pentahydrat” , „Aminosäuren-Kupferchelat, Hydrat” und „Glycin-Kupferchelat-Hydrat” und die mit der Verordnung (EU) Nr. 349/2010 und den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 269/2012, (EU) Nr. 1230/2014 und (EU) 2016/2261 zugelassenen Kupferverbindungen sowie die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 13. Februar 2019 gemäß den vor dem 13. August 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Stoffe enthalten und vor dem 13. August 2019 gemäß den vor dem 13. August 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Stoffe enthalten und vor dem 13. August 2020 gemäß den vor dem 13. August 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
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