ANHANG VO (EU) 2018/1039

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen
Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
Gehalt des Elements (Cu) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
3b401 Kupfer(II)-diacetat-Monohydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Kupfer(II)-diacetat-Monohydrat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 31 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: Cu(CH3COO)2 · H2O CAS-Nummer: 6046-93-1

Analysemethoden (1)

Zur Identifikation von Kupfer(II)-diacetat-Monohydrat im Futtermittelzusatzstoff:

Monografien des Europäischen Arzneibuchs 2146 und 20301

Zur kristallografischen Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Röntgendiffraktion

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Kupfer im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510 oder CEN/TS 15621)

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Kupfer in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission(2), Anhang IV Buchstabe C) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510 oder CEN/TS 15621)

Alle Tierarten

Rinder:

Rinder vor dem Wiederkäueralter: 15 (insgesamt)

andere Rinder: 30 (insgesamt)

Schafe: 15 (insgesamt)

Ziegen: 35 (insgesamt)

Ferkel:

Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen: 150 (insgesamt)

ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen: 100 (insgesamt)

Krebstiere: 50 (insgesamt)

Sonstige Tiere: 25 (insgesamt)

1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.
3.
In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:

Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen” .

Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen” .

13. August 2028
3b402 Kupfer(II)-carbonat-dihydroxy-Monohydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Kupfer(II)-carbonat-dihydroxy-Monohydrat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 52 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: CuCO3 · Cu(OH)2 · H2O CAS-Nummer: 100742-53-8

Analysemethoden (1)

Zur Identifikation von Carbonat im Futtermittelzusatzstoff:

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 20301

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Kupfer im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510 oder CEN/TS 15621)

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Kupfer im Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (Verordnung (EG) Nr. 152/2009, Anhang IV Buchstabe C) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510 oder CEN/TS 15621)

Alle Tierarten

Rinder:

Rinder vor dem Wiederkäueralter: 15 (insgesamt)

andere Rinder: 30 (insgesamt)

Schafe: 15 (insgesamt)

Ziegen: 35 (insgesamt)

Ferkel:

Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen: 150 (insgesamt)

ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen: 100 (insgesamt)

Krebstiere: 50 (insgesamt)

Sonstige Tiere: 25 (insgesamt)

1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.
3.
In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:

Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen” .

Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen” .

13. August 2028
3b403 Kupfer(II)-chlorid-Dihydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Kupfer(II)-chlorid-Dihydrat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 36 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: CuCl2 · 2H2O CAS-Nummer: 10125-13-0

Analysemethoden (1)

Zur Identifikation von Chlorid im Futtermittelzusatzstoff:

Monografie des Europäischen Arzneibuchs 20301

Zur kristallografischen Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Röntgendiffraktion

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Kupfer im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510 oder CEN/TS 15621)

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Kupfer im Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (Verordnung (EG) Nr. 152/2009, Anhang IV Buchstabe C) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510 oder CEN/TS 15621)

Alle Tierarten

Rinder:

Rinder vor dem Wiederkäueralter: 15 (insgesamt)

andere Rinder: 30 (insgesamt)

Schafe: 15 (insgesamt)

Ziegen: 35 (insgesamt)

Ferkel:

Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen: 150 (insgesamt)

ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen: 100 (insgesamt)

Krebstiere: 50 (insgesamt)

Sonstige Tiere: 25 (insgesamt)

1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.
3.
In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:

Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen” .

Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen” .

13. August 2028
3b404 Kupfer(II)-oxid

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Kupfer(II)-oxid, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 77 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: CuO CAS-Nummer: 1317-38-0

Analysemethoden (1)

Zur kristallografischen Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Röntgendiffraktion

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Kupfer im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510 oder CEN/TS 15621)

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Kupfer im Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (Verordnung (EG) Nr. 152/2009, Anhang IV Buchstabe C) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510 oder CEN/TS 15621)

Alle Tierarten

Rinder:

Rinder vor dem Wiederkäueralter: 15 (insgesamt)

andere Rinder: 30 (insgesamt)

Schafe: 15 (insgesamt)

Ziegen: 35 (insgesamt)

Ferkel:

Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen: 150 (insgesamt)

ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen: 100 (insgesamt)

Krebstiere: 50 (insgesamt)

Sonstige Tiere: 25 (insgesamt)

1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.
3.
In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:

Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen” .

Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen” .

13. August 2028
3b405 Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 24 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: CuSO4 · 5H2O CAS-Nummer: 7758-99-8

Analysemethoden (1)

Zur Identifikation von Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat im Futtermittelzusatzstoff:

Monografien des Europäischen Arzneibuchs 0894 und 20301

Zur kristallografischen Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Röntgendiffraktion

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Kupfer im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510 oder CEN/TS 15621)

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Kupfer im Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (Verordnung (EG) Nr. 152/2009, Anhang IV Buchstabe C) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510 oder CEN/TS 15621)

Alle Tierarten

Rinder:

Rinder vor dem Wiederkäueralter: 15 (insgesamt)

andere Rinder: 30 (insgesamt)

Schafe: 15 (insgesamt)

Ziegen: 35 (insgesamt)

Ferkel:

Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen: 150 (insgesamt)

ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen: 100 (insgesamt)

Krebstiere: 50 (insgesamt)

Sonstige Tiere: 25 (insgesamt)

1.
Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
3.
Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.
4.
In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:

Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen” .

Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen” .

13. August 2028
3b406 Kupfer(II)-Aminosäurechelat-Hydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Kupfer(II)-Aminosäurekomplex, bei dem das Kupfer und die aus Sojaprotein gewonnenen Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 10 %

Alle Tierarten

Rinder vor dem Wiederkäueralter: 15 (insgesamt),

sonstige Rinder: 30 (insgesamt).

Schafe: 15 (insgesamt).

Ziegen: 35 (insgesamt).

Ferkel:

Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen: 150 (insgesamt).

ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen: 100 (insgesamt).

Krebstiere: 50 (insgesamt).

Sonstige Tiere: 25 (insgesamt).

1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:

Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt: „Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen” .

Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt: „Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen”

3.
Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.
13. August 2028

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Chemische Formel: Cu(x) 1–3 · nH2O, x = Anion einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat.

Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da.

Analysemethoden (1):

Zur Quantifizierung des Aminosäuregehalts im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS/FLD)

Zur Quantifizierung des Gesamtgehalts an Kupfer im Futtermittelzusatzstoff:

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510 oder EN 15621) oder

Atomabsorptionsspektrometrie AAS (ISO 6869)

Zur Quantifizierung des Gesamtgehalts an Kupfer in Vormischungen:

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510 oder EN 15621) oder

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (ISO 6869) oder

Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-MS (EN 17053)

Zur Quantifizierung des Gesamtkupfers in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510 oder EN 15621) oder

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (Anhang IV Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission oder ISO 6869) oder

Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-MS (EN 17053)

3b406i Kupfer(II)-Aminosäurechelat-Hydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Kupfer(II)-Aminosäurekomplex, bei dem das Kupfer und die Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Kupfergehalt von 10-11 % und mindestens 18 % freien Aminosäuren.

Alle Tierarten

Rinder vor dem Wiederkäueralter: 15 (insgesamt),

sonstige Rinder: 30 (insgesamt).

Schafe: 15 (insgesamt).

Ziegen: 35 (insgesamt).

Ferkel:

Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen: 150 (insgesamt).

ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen: 100 (insgesamt).

Krebstiere: 50 (insgesamt).

Sonstige Tiere: 25 (insgesamt).

1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:

Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt: „Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen” .

Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt: „Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen”

3.
Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
4.
Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen der tierische Ursprung (Vogelarten) anzugeben.
13. August 2028

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Chemische Formel: Cu(x)1-3•nH2O, wobei x gleich einer beliebigen Aminosäure aus hydrolysierten Proteinquellen aus Federn oder Pflanzen ist;

Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da.

Analysemethoden (1):

Zur Quantifizierung des Aminosäuregehalts im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS/FLD), Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (Anhang III Teil F) und EN ISO 17180

Zur Quantifizierung des Gesamtgehalts an Kupfer im Futtermittelzusatzstoff:

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510 oder EN 15621) oder

Atomabsorptionsspektrometrie AAS (ISO 6869)

Zur Quantifizierung des Gesamtgehalts an Kupfer in Vormischungen:

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510 oder EN 15621) oder

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (ISO 6869) oder

Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-MS (EN 17053)

Zur Quantifizierung des Gesamtkupfers in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510 oder EN 15621) oder

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (Anhang IV Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission oder ISO 6869) oder

Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-MS (EN 17053)

3b407 Kupfer(II)-Protein-Hydrolysatchelat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Kupfer(II)-Protein-Hydrolysatchelat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 10 % und einem Gehalt an cheliertem Kupfer von mindestens 50 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: Cu(x)1–3 · nH2O, x = Anion einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat

Analysemethoden (1)

Zur Quantifizierung des Proteinhydrolysatgehalts im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis (Verordnung (EG) Nr. 152/2009, Anhang III Buchstabe F)

Zur qualitativen Überprüfung der Chelatbildung des Kupfers im Futtermittelzusatzstoff:

Fourier-Transformations-Infrarot-Spektroskopie (FTIR), gefolgt von multivariaten Regressionsmethoden

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Kupfer im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510 oder CEN/TS 15621)

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Kupfer im Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (Verordnung (EG) Nr. 152/2009, Anhang IV Buchstabe C) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510 oder CEN/TS 15621)

Alle Tierarten

Rinder:

Rinder vor dem Wiederkäueralter: 15 (insgesamt)

andere Rinder: 30 (insgesamt)

Schafe: 15 (insgesamt)

Ziegen: 35 (insgesamt)

Ferkel:

Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen: 150 (insgesamt)

ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen: 100 (insgesamt)

Krebstiere: 50 (insgesamt)

Sonstige Tiere: 25 (insgesamt)

1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.
3.
In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:

Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen” .

Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen” .

13. August 2028
3b413 Kupfer(II)-Glycinchelat-Hydrat (fest)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Kupfer(II)-Glycinchelat-Hydrat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 15 % und einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 13 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: Cu(x)1-3 · nH2O, x = Anion von Glycin

Analysemethoden (1)

Zur Quantifizierung des Glycingehalts im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis (Verordnung (EG) Nr. 152/2009, Anhang III Buchstabe F)

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Kupfer im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510 oder CEN/TS 15621)

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Kupfer im Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (Verordnung (EG) Nr. 152/2009, Anhang IV Buchstabe C) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510 oder CEN/TS 15621)

Alle Tierarten

Rinder:

Rinder vor dem Wiederkäueralter: 15 (insgesamt)

andere Rinder: 30 (insgesamt)

Schafe: 15 (insgesamt)

Ziegen: 35 (insgesamt)

Ferkel:

Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen: 150 (insgesamt)

ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen: 100 (insgesamt)

Krebstiere: 50 (insgesamt)

Sonstige Tiere: 25 (insgesamt)

1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.
3.
In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:

Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen” .

Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen” .

13. August 2028
3b414 Kupfer(II)-Glycinchelat-Hydrat (flüssig)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Kupfer(II)-Glycinchelat-Hydrat, als Flüssigkeit mit einem Kupfergehalt von mindestens 6 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: Cu(x)1-3 · nH2O, x = Anion von Glycin

Analysemethoden (1)

Zur Quantifizierung des Glycingehalts im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis (Verordnung (EG) Nr. 152/2009, Anhang III Buchstabe F)

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Kupfer im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510 oder CEN/TS 15621)

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Kupfer im Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (Verordnung (EG) Nr. 152/2009, Anhang IV Buchstabe C) oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510 oder CEN/TS 15621)

Rinder:

Rinder vor dem Wiederkäueralter: 15 (insgesamt)

andere Rinder: 30 (insgesamt)

Schafe: 15 (insgesamt)

Ziegen: 35 (insgesamt)

Ferkel:

Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen: 150 (insgesamt)

ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen: 100 (insgesamt)

Krebstiere: 50 (insgesamt)

Sonstige Tiere: 25 (insgesamt)

1.
Kupfer(II)-Glycinchelat-Hydrat (flüssig) darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
3.
Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.
4.
In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:

Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen” .

Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen” .

13. August 2028

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(2)

Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).

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