Artikel 2 VO (EU) 2018/1042

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. August 2020.

Die Nummer 3 Buchstabe f und die Nummer 6 Buchstabe b des Anhangs gelten jedoch ab dem 14. August 2018.

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