ANHANG VO (EU) 2018/1048

TEILABSCHNITT PBN — Leistungsbasierte Navigation

AUR.PBN.1005
Gegenstand

Nach Artikel 3 enthält dieser Teilabschnitt die von den ATM/ANS-Anbietern zu erfüllenden Anforderungen an die Implementierung der leistungsbasierten Navigation (PBN).

AUR.PBN.2005
Strecken und Verfahren

(1)
ATM/ANS-Anbieter müssen an allen Pistenenden von Instrumentenlandebahnen Anflugverfahren gemäß den Anforderungen an die erforderliche Navigationsleistung für den Landeanflug (RNP APCH) durchführen, einschließlich LNAV-, LNAV/VNAV- und LPV-Minima sowie „Radius to fix (RF)” -Segmente, falls die Verkehrsdichte oder die Komplexität des Verkehrs dies erfordert.
(2)
Abweichend von Nummer 1 müssen ATM/ANS-Anbieter an Pistenenden von Instrumentenlandebahnen, bei denen aufgrund des Geländes, von Hindernissen oder einer verkehrsbedingten Staffelung ein 3D-Anflugverfahren überaus schwierig wäre, ein 2D-Anflugverfahren entsprechend den Anforderungen an die erforderliche Navigationsleistung für den Landeanflug (RNP APCH) durchführen. In diesem Fall können sie auch zusätzlich zur Durchführung dieser 2D-Anflugverfahren 3D-Anflugverfahren entsprechend der Spezifikation für die erforderliche Navigationsleistung für den Landeanflug — mit der notwendigen RNP-Zulassung — (RNP AR APCH) durchführen.
(3)
Abweichend von Nummer 1 müssen ATM/ANS-Anbieter an Pistenenden von Instrumentenlandebahnen, die nicht ausreichend durch SBAS abgedeckt sind, RNP APCH-Verfahren, einschließlich LNAV und LNAV/VNAV-Minima, durchführen. Auch für solche Pistenenden von Instrumentenlandebahnen müssen ATM/ANS-Anbieter LPV-Minima umsetzen und zwar spätestens 18 Monate ab dem Zeitpunkt, an dem sie durch ein geeignetes SBAS abgedeckt sind.
(4)
Haben ATM/ANS-Anbieter SID- oder START-Strecken festgelegt, müssen sie diese Strecken entsprechend den Anforderungen der RNAV-1-Spezifikation implementieren.
(5)
Abweichend von Nummer 4 müssen ATM/ANS-Anbieter für den Fall, dass sie SID- oder STAR-Strecken festgelegt haben, die höhere Leistungsanforderungen als die in jener Nummer angegebenen erfordern, um die Luftverkehrskapazitäten und die Flugsicherheit in einem Umfeld mit hoher Verkehrsdichte, Verkehrskomplexität oder aufgrund der Geländemerkmale aufrechtzuerhalten, diese Strecken entsprechend den Anforderungen der RNP-1-Spezifikation implementieren, einschließlich einer oder mehrerer der folgenden Navigationsfunktionen:

a)
Betrieb entlang vertikaler Pfade und zwischen zwei Fixpunkten unter Nutzung

i)
einer Flughöhenbeschränkung (altitude constraint) bei einer bestimmten Höhe;
ii)
einer Flughöhenbeschränkung (altitude constraint) bei einer bestimmten Höhe oder darüber;
iii)
einer Flughöhenbeschränkung (altitude constraint) bei einer bestimmten Höhe oder darunter
iv)
einer „WINDOW” -Beschränkung

b)
„Radius to fix (RF)” -Segment.

(6)
Haben ATM/ANS-Anbieter Flugverkehrsstrecken für den Streckenflug festgelegt, müssen sie diese Strecken entsprechend den Anforderungen der RNAV-5-Spezifikation implementieren.
(7)
Abweichend von den Nummern 4 und 6 müssen ATM/ATS-Anbieter, die Flugverkehrsstrecken oder SID- bzw. STAR-Strecken für Drehflügler festgelegt haben, diese Strecken entsprechend den Anforderungen der Spezifikationen RNP 0,3, RNAV 1 oder RNP 1 implementieren. In diesem Fall können sie frei entscheiden, welche dieser drei Anforderungsgruppen sie zu erfüllen gedenken.

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