Präambel VO (EU) 2018/1049

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für welche die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Höchstgehalte an Pestizidrückständen (im Folgenden „RHG” ) — vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung — gelten, sind in Anhang I der genannten Verordnung aufgelistet.
(2)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde mit der Verordnung (EU) 2018/62 der Kommission(2) ersetzt.
(3)
Mit der Verordnung (EU) 2018/62 wurde unter anderem die Ware „Rettichblätter” in Anhang I Teil B aufgenommen und der Ware „Grünkohle” in Teil A desselben Anhangs zugeordnet. Demzufolge gelten die RHG für Grünkohle auch für Rettichblätter.
(4)
Aktuelle Informationen deuten darauf hin, dass die RHG für Grünkohle nicht in jedem Fall für Rettichblätter geeignet sind und dass gezielte Rückstandsuntersuchungen an Rettichblättern durchgeführt werden müssen, um die angemessenen RHG zu bestätigen.
(5)
Demzufolge sollte eine Übergangsfrist eingeräumt werden, bevor die RHG für Grünkohle für die Ware „Rettichblätter” gelten, damit die erforderlichen Daten erhoben werden können. Zu diesem Zweck sollte eine neue Fußnote „(3)” an die Ware „Rettichblätter” in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 angefügt werden.
(6)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Um sicherzustellen, dass keine unnötigen Störungen des Handels infolge der mit der Verordnung (EU) 2018/62 eingeführten Änderungen bei Rettichblättern entstehen, und um das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu ermöglichen, deren Erntezeit im Frühjahr 2018 beginnt, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. April 2018 gelten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2018/62 der Kommission vom 17. Januar 2018 zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 23.1.2018, S. 1).

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