Präambel VO (EU) 2018/106

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Saint-Nectaire” geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission(2), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1003(3), eingetragen worden ist.
(2)
Mit Schreiben vom 7. März 2017 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zwei Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllen, mit Erlass vom 15. Februar 2017 über die geschützte Ursprungsbezeichnung „Saint-Nectaire” , der im Amtsblatt „Journal officiel de la République française” vom 23. Februar 2017 veröffentlicht wurde, ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2021 gewährt worden ist. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens hatten diese Wirtschaftsbeteiligten, die „Saint-Nectaire” mindestens während der fünf Jahre vor der Einreichung des Antrags rechtmäßig und ständig vermarktet haben, einen Einspruch in Bezug auf die Besatzdichte je Hektar Hauptfutterfläche der Betriebe mit einer Senkung von 1,4 auf 1,3 GVE/ha eingelegt. Die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten sind: GAEC Noilhat, Noilhat 63690 Tauves und GAEC de l'Eau verte, Lamur, 63113 Picherande.
(3)
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(4).
(4)
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1003 der Kommission vom 22. Juni 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Saint-Nectaire (g.U.)] (ABl. L 161 vom 26.6.2015, S. 6).

(4)

ABl. C 299 vom 9.9.2017, S. 7.

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