ANHANG II VO (EU) 2018/1061
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Teil A wird Eintrag Nr. 60 zu Carfentrazon-ethyl gestrichen.
- 2.
-
In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:
Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 125 Carfentrazon-ethyl
CAS-Nr. 128639-02-1
CIPAC-Nr. 587.202
Ethyl (RS)-2-chlor-3-[2-chlor-4-fluor-5-[4-(difluormethyl)-4,5-dihydro-3-methyl-5-oxo-1H-1,2,4-triazol-1-yl]phenyl]propionat ≥ 910 g/kg 1. August 2018 31. Juli 2033 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Carfentrazon-ethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
- —
-
den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
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den Schutz von im Boden lebenden Nichtzielorganismen;
- —
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den Schutz von Wasserorganismen;
- —
-
den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden höheren terrestrischen Pflanzen.
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:
- 1.
- die Relevanz etwaiger Metaboliten im Grundwasser unter Berücksichtigung einer relevanten Einstufung von Carfentrazon-ethyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere als karzinogener Stoff der Kategorie 2;
- 2.
- die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser.
Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 binnen eines Jahres nach Veröffentlichung der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu Carfentrazon-ethyl auf der Website der ECHA.
Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
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