Präambel VO (EU) 2018/1070

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2017/1970 des Rates(1) wurden u. a. die Fangmöglichkeiten für Hering in den ICES-Unterdivisionen 30-31 (im Folgenden „Heringsbestand im Bottnischen Meerbusen” ) nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgelegt.
(2)
Die Verordnung (EU) 2016/1139 wurde unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Informationen des ICES mit der Verordnung (EU) 2018/976 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) für den Heringsbestand im Bottnischen Meerbusen geändert.
(3)
Nach dieser Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 sollten die Fangmöglichkeiten für den Heringsbestand im Bottnischen Meerbusen erhöht werden.
(4)
Die Verordnung (EU) 2017/1970 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die Hauptsaison für die Heringsfischerei mit Fischfallen beginnt im Mai. Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Fangmöglichkeiten auf nationaler Ebene so bald wie möglich zuzuteilen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/1970 des Rates vom 27. Oktober 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2018/976 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 in Bezug auf die Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit und das Schutzniveau für bestimmte Heringsbestände in der Ostsee (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 76).

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