Präambel VO (EU) 2018/1072

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 17. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erlassen.
(2)
Im Rahmen der Unionspolitik der Nichtanerkennung der rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols erachtet der Rat den Bau der Kertsch-Brücke als weitere Handlung, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergräbt.
(3)
Der Bau dieser Brücke und ihre offizielle Eröffnung am 15. Mai 2018 sind entscheidende symbolische Schritte zur Festigung der Kontrolle der Russischen Föderation über die rechtswidrig annektierte Krim und die Stadt Sewastopol sowie zur weiteren Isolierung der Halbinsel von der Ukraine.
(4)
Infolgedessen sollten weitere Organisationen in die Liste der — restriktiven Maßnahmen unterliegenden — Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen werden.
(5)
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.

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