Präambel VO (EU) 2018/1075

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 2005/2/EG der Kommission(2) wurde der Wirkstoff Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ10 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) aufgenommen.
(2)
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(4) aufgeführt.
(3)
Die Genehmigung für den Wirkstoff Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ10 gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Juli 2018 aus.
(4)
Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ10 gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission(5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.
(5)
Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.
(6)
Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 25. November 2016 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) und der Kommission vorgelegt.
(7)
Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(8)
Am 20. November 2017 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung(6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ10 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Kommission hat am 23. März 2018 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ10 vorgelegt.
(9)
Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.
(10)
In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ10 enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.
(11)
Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung für Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ10 stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die Pflanzenschutzmittel, die Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ10 enthalten, zugelassen werden können. Die Beschränkung auf Anwendungen als Fungizid sollte daher nicht aufrechterhalten werden.
(12)
Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass es sich bei Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ10 um einen Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ10 erfüllt die in Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Bedingungen. Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ10 ist ein Stamm eines Mikroorganismus, der unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungszwecke ein geringes Risiko für Menschen und Tiere und die Umwelt darstellen dürfte. Des Weiteren handelt es sich bei Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ10 um einen Stamm eines Mikroorganismus (Pilz), der nicht krankheitserregend für den Menschen ist, mit keinem bekannten Human-, Tier- oder Pflanzenpathogen in Verbindung steht und keine multiplen Resistenzen gegenüber antimikrobiellen Mitteln zur Verwendung in der Human- oder Tiermedizin aufweist.
(13)
Die Genehmigung von Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ10 als Stoff mit geringem Risiko sollte daher erneuert werden.
(14)
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen notwendig.
(15)
Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 13 Absatz 4 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.
(16)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/841 der Kommission(7) wurde die Laufzeit der Genehmigung von Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ10 bis zum 31. Juli 2018 verlängert, damit der Erneuerungsprozess vor dem Auslaufen der Genehmigung des Wirkstoffs abgeschlossen werden kann. Da die Genehmigung für den Wirkstoff am 31. Juli 2018 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. August 2018 gelten.
(17)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

Richtlinie 2005/2/EG der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Aufnahme der Wirkstoffe Ampelomyces quisqualis und Gliocladium catenulatum (ABl. L 20 vom 22.1.2005, S. 15).

(3)

Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)

EFSA Journal 2017;15(11):5078, 24 S. doi:10.2903/j.efsa.2017.5078. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/841 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ 10, Benalaxyl, Bentazon, Bifenazat, Bromoxynil, Carfentrazon-ethyl, Chlorpropham, Cyazofamid, Desmedipham, Diquat, DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl), Etoxazol, Famoxadon, Fenamidon, Flumioxazin, Foramsulfuron, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Imazamox, Imazosulfuron, Isoxaflutol, Laminarin, Metalaxyl-M, Methoxyfenozid, Milbemectin, Oxasulfuron, Pendimethalin, Phenmedipham, Pymetrozin, S-Metolachlor und Trifloxystrobin (ABl. L 125 vom 18.5.2017, S. 12).

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