ANHANG V VO (EU) 2018/1091

Genauigkeitsanforderungen

Die Kerndaten (für 2023 und 2026) und die Moduldaten für Größe und Art der landwirtschaftlichen Betriebe müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates(1), der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission(2) auf Ebene der NUTS-2-Regionen und statistisch repräsentativ für die betreffenden Grundgesamtheiten der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß der Definition in der nachstehenden Genauigkeitstabelle sein. Die Genauigkeitsanforderungen gelten für die Variablen in der nachstehenden Tabelle. Die Daten in der erweiterten Auswahlgrundlage im Jahr 2020 müssen auf Ebene der NUTS-2-Regionen und gemäß der Definition in der nachstehenden Genauigkeitstabelle statistisch repräsentativ für die betreffende Grundgesamtheit sein Darüber hinaus gelten die in der Tabelle definierten Genauigkeitsanforderungen für alle NUTS-2-Regionen mit mindestens

5000 landwirtschaftlichen Betrieben in der betreffenden Grundgesamtheit der Module „Obstanlagen” und „Rebanlagen” ;

10000 landwirtschaftlichen Betrieben in der betreffenden Grundgesamtheit für die Kerndaten, für alle anderen Module und für die Daten in der erweiterten Auswahlgrundlage.

Für NUTS-2-Regionen mit weniger landwirtschaftlichen Betrieben gelten die in der Tabelle definierten Genauigkeitsanforderungen für die dazugehörigen NUTS-1-Regionen mit mindestens

500 landwirtschaftlichen Betrieben in der betreffenden Grundgesamtheit der Module „Obstanlagen” und „Rebanlagen” ;

1000 landwirtschaftlichen Betrieben in der betreffenden Grundgesamtheit für die Kerndaten, alle anderen Module und die Daten in der erweiterten Auswahlgrundlage.

Für Variablen aus den Modulen zu Obst- und Rebanlagen ohne zutreffende Genauigkeitsanforderung in einer NUTS-2- oder NUTS-1-Region ist eine nationale Genauigkeit erforderlich, bei der der relative Standardfehler höchstens 5 % erreicht. Eine nationale Genauigkeit mit einem Standardfehler von höchstens 7,5 % ist für alle Variablen aus den anderen Modulen erforderlich, für die keine Genauigkeitsanforderung für eine der NUTS-2- oder NUTS-1-Regionen anwendbar ist.

Genauigkeitstabelle

Betreffende GrundgesamtheitVariablen, für die Genauigkeitsanforderungen geltenHäufigkeit in der betreffenden GrundgesamtheitRelative Standardabweichung

Kerndaten im Jahr 2023 und 2026 und

Modul zu Arbeitskräften und außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten

Gemäß der Definition in Artikel 5 für die Kerndaten und der Definition in Artikel 7 für das Modul „Arbeitskräfte und sonstige Erwerbstätigkeiten”

Flächenvariablen

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatguterzeugung)

Ölsaaten

Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland

Frischgemüse (einschließlich Melonen), Erdbeeren, Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

Dauergrünland (ohne ertragsarmes Dauergrünland)

Obst, Strauchbeeren, Schalenobst und Zitrusfrüchte (ohne Trauben und Erdbeeren)

Rebanlagen

Olivenanlagen

7,5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Region< 5 %

Variablen zum Viehbestand

Milchkühe

Sonstige Kühe

Sonstige Rinder (Rinder unter 1 Jahr; Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre; männliche Rinder, 2 Jahre und älter; Färsen, 2 Jahre und älter)

Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr

Ferkel mit Lebendgewicht unter 20 kg und sonstige Schweine

Schafe und Ziegen

Geflügel

7,5 % oder mehr der Großvieheinheiten in der Region und 5 % oder mehr Anteil am nationalen Gesamtbestand dieser Variable< 5 %
Kerndaten für die erweiterte Auswahlgrundlage im Jahr 2020
Gemäß der Definition in Artikel 6

Flächenvariablen

Ackerland

Dauergrünland (ohne ertragsarmes Dauergrünland)

Dauerkulturen

7,5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Region< 7,5 %

Variablen zum Viehbestand

Großvieheinheiten insgesamt

5 % oder mehr Anteil am nationalen Gesamt-bestand dieser Variable< 7,5 %

Modul zu ländlicher Entwicklung und

Modul zu Maschinen und Einrichtungen

Gemäß der Definition in Artikel 7Flächenvariablen wie für das Modul zu Arbeitskräften und sonstigen Erwerbstätigkeiten7,5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Region< 7,5 %
Variablen zum Viehbestand wie für das Modul zu Arbeitskräften und sonstigen Erwerbstätigkeiten7,5 % oder mehr der Großvieheinheiten in der Region und 5 % oder mehr Anteil am nationalen Gesamtbestand dieser Variable< 7,5 %
Modul zu Stallhaltungsverfahren und Düngewirtschaft
Die Teilmenge der Grundgesamtheit der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß der Definition in Artikel 7 mit mindestens einem der folgenden: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, GeflügelVariablen zum Viehbestand wie für das Modul zu Arbeitskräften und sonstigen Erwerbstätigkeiten7,5 % oder mehr der Großvieh-einheiten in der Region und 5 % oder mehr Anteil am nationalen Gesamtbestand dieser Variable< 7,5 %
Modul zu Bewässerung
Die Teilmenge aus der Grundgesamtheit der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß der Definition in Artikel 7 mit bewässerbarer Fläche

Flächenvariablen

Bewässerbare Gesamtfläche

7,5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Region< 7,5 %
Modul zu Bodenbewirtschaftungspraktiken
Die Teilmenge aus der Grundgesamtheit der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß der Definition in Artikel 7 mit Ackerland

Flächenvariablen

Ackerland

7,5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Region< 7,5 %
Modul zu Obstanlagen
Die Teilmenge aus der Grundgesamtheit der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß der Definition in Artikel 7 mit jeder Variablen zu Obstanlagen, die den in Artikel 7 Absatz 5 genannten Schwellenwert erreicht

Variablen zu Obstanlagen

Die Variablen zu Obstanlagen bezüglich Äpfel, Birnen, Aprikosen, Pfirsichen, Nektarinen, Orangen, kleinen Zitrusfrüchten, Zitronen, Oliven, Tafeltrauben und Trauben für Rosinen, die den in Artikel 7 Absatz 5 genannten Schwellenwert erreichen

5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Region< 7,5 %
Modul zu Rebanlagen
Die Teilmenge aus der Grundgesamtheit der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß der Definition in Artikel 7 (mit Keltertrauben)

Variablen zu Rebanlagen

Keltertrauben

5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Region< 7,5 %

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).

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