ANHANG V VO (EU) 2018/1091
Genauigkeitsanforderungen
Die Kerndaten (für 2023 und 2026) und die Moduldaten für Größe und Art der landwirtschaftlichen Betriebe müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates(1), der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission(2) auf Ebene der NUTS-2-Regionen und statistisch repräsentativ für die betreffenden Grundgesamtheiten der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß der Definition in der nachstehenden Genauigkeitstabelle sein. Die Genauigkeitsanforderungen gelten für die Variablen in der nachstehenden Tabelle. Die Daten in der erweiterten Auswahlgrundlage im Jahr 2020 müssen auf Ebene der NUTS-2-Regionen und gemäß der Definition in der nachstehenden Genauigkeitstabelle statistisch repräsentativ für die betreffende Grundgesamtheit sein Darüber hinaus gelten die in der Tabelle definierten Genauigkeitsanforderungen für alle NUTS-2-Regionen mit mindestens- —
5000 landwirtschaftlichen Betrieben in der betreffenden Grundgesamtheit der Module „Obstanlagen” und „Rebanlagen” ;
- —
10000 landwirtschaftlichen Betrieben in der betreffenden Grundgesamtheit für die Kerndaten, für alle anderen Module und für die Daten in der erweiterten Auswahlgrundlage.
- —
500 landwirtschaftlichen Betrieben in der betreffenden Grundgesamtheit der Module „Obstanlagen” und „Rebanlagen” ;
- —
1000 landwirtschaftlichen Betrieben in der betreffenden Grundgesamtheit für die Kerndaten, alle anderen Module und die Daten in der erweiterten Auswahlgrundlage.
Genauigkeitstabelle
Betreffende Grundgesamtheit | Variablen, für die Genauigkeitsanforderungen gelten | Häufigkeit in der betreffenden Grundgesamtheit | Relative Standardabweichung |
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Kerndaten im Jahr 2023 und 2026 und Modul zu Arbeitskräften und außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten | |||
Gemäß der Definition in Artikel 5 für die Kerndaten und der Definition in Artikel 7 für das Modul „Arbeitskräfte und sonstige Erwerbstätigkeiten” | Flächenvariablen
| 7,5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Region | < 5 % |
Variablen zum Viehbestand
| 7,5 % oder mehr der Großvieheinheiten in der Region und 5 % oder mehr Anteil am nationalen Gesamtbestand dieser Variable | < 5 % | |
Kerndaten für die erweiterte Auswahlgrundlage im Jahr 2020 | |||
Gemäß der Definition in Artikel 6 | Flächenvariablen
| 7,5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Region | < 7,5 % |
Variablen zum Viehbestand
| 5 % oder mehr Anteil am nationalen Gesamt-bestand dieser Variable | < 7,5 % | |
Modul zu ländlicher Entwicklung und Modul zu Maschinen und Einrichtungen | |||
Gemäß der Definition in Artikel 7 | Flächenvariablen wie für das Modul zu Arbeitskräften und sonstigen Erwerbstätigkeiten | 7,5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Region | < 7,5 % |
Variablen zum Viehbestand wie für das Modul zu Arbeitskräften und sonstigen Erwerbstätigkeiten | 7,5 % oder mehr der Großvieheinheiten in der Region und 5 % oder mehr Anteil am nationalen Gesamtbestand dieser Variable | < 7,5 % | |
Modul zu Stallhaltungsverfahren und Düngewirtschaft | |||
Die Teilmenge der Grundgesamtheit der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß der Definition in Artikel 7 mit mindestens einem der folgenden: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel | Variablen zum Viehbestand wie für das Modul zu Arbeitskräften und sonstigen Erwerbstätigkeiten | 7,5 % oder mehr der Großvieh-einheiten in der Region und 5 % oder mehr Anteil am nationalen Gesamtbestand dieser Variable | < 7,5 % |
Modul zu Bewässerung | |||
Die Teilmenge aus der Grundgesamtheit der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß der Definition in Artikel 7 mit bewässerbarer Fläche | Flächenvariablen
| 7,5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Region | < 7,5 % |
Modul zu Bodenbewirtschaftungspraktiken | |||
Die Teilmenge aus der Grundgesamtheit der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß der Definition in Artikel 7 mit Ackerland | Flächenvariablen
| 7,5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Region | < 7,5 % |
Modul zu Obstanlagen | |||
Die Teilmenge aus der Grundgesamtheit der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß der Definition in Artikel 7 mit jeder Variablen zu Obstanlagen, die den in Artikel 7 Absatz 5 genannten Schwellenwert erreicht | Variablen zu Obstanlagen
| 5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Region | < 7,5 % |
Modul zu Rebanlagen | |||
Die Teilmenge aus der Grundgesamtheit der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß der Definition in Artikel 7 (mit Keltertrauben) | Variablen zu Rebanlagen
| 5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Region | < 7,5 % |
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27).
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).
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