Artikel 1 VO (EU) 2018/1095

(1) Die Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)
Thunfischwadenfänger:

    Spanien: 16 Schiffe

    Frankreich: 12 Schiffe

b)
Oberflächen-Langleiner:

    Spanien: 6 Schiffe

    Portugal: 2 Schiffe

(2) Die Verordnung (EU) 2017/2403 gilt unbeschadet des Abkommens und des Protokolls.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.