Artikel 1 VO (EU) 2018/1095
(1) Die Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
- a)
-
Thunfischwadenfänger:
Spanien: 16 Schiffe
Frankreich: 12 Schiffe
- b)
-
Oberflächen-Langleiner:
Spanien: 6 Schiffe
Portugal: 2 Schiffe
(2) Die Verordnung (EU) 2017/2403 gilt unbeschadet des Abkommens und des Protokolls.
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