Präambel VO (EU) 2018/1097

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 6,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2197 der Kommission(2) ist die Höhe der Mittel festgesetzt, die den Mitgliedstaaten für die Erstattung an die Endempfänger im Haushaltsjahr 2018 bereitgestellt werden. Diese Beträge entsprechen der von den Mitgliedstaaten effektiv angewendeten Kürzung aufgrund der Haushaltsdisziplin im Haushaltsjahr 2017, die anhand der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 16. Oktober 2016 bis zum 15. Oktober 2017 ermittelt wurde.
(2)
Im Fall von Rumänien wurde bei der detaillierten Ausgabenerklärung der Schwellenwert von 2000 EUR, der für die Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) gilt, nicht vollumfänglich berücksichtigt. Daher wurde Rumänien mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2197 kein Betrag für Erstattungen zur Verfügung gestellt.
(3)
Rumänien hat die Kommission im Anschluss über den korrekten Betrag der Haushaltsdisziplin in Kenntnis gesetzt, der in Rumänien im Haushaltsjahr 2017 bei vollumfänglicher Berücksichtigung des Schwellenwerts von 2000 EUR hätte angewendet werden müssen. Um zu gewährleisten, dass die rumänischen Landwirte die Erstattungen der einschlägigen Beträge erhalten können, sollte die Kommission den entsprechenden Betrag festlegen, der Rumänien zur Verfügung gestellt wird.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2197 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Da die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommene Änderung Auswirkungen auf die Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2197 hat, die seit dem 1. Dezember 2017 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls mit Wirkung von diesem Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2197 der Kommission vom 27. November 2017 über die Erstattung der vom Haushaltsjahr 2017 übertragenen Mittel gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und der Rates (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 86).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

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