Präambel VO (EU) 2018/1100

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 wirkt den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von Gesetzen, einschließlich Verordnungen und anderen von Drittländern erlassenen Rechtsakten, und von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen entgegen, wenn diese Anwendung die Interessen natürlicher und juristischer Personen in der Union, die am internationalen Handels- und/oder Kapitalverkehr und an damit verbundenen Geschäftstätigkeiten zwischen der Union und Drittländern teilnehmen, beeinträchtigt.
(2)
Die Verordnung erkennt an, dass solche Instrumente durch ihre extraterritoriale Anwendung gegen das Völkerrecht verstoßen.
(3)
Die Drittlandsinstrumente, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 Anwendung findet, sind im Anhang der genannten Verordnung aufgeführt.
(4)
Am 8. Mai 2018 haben die Vereinigten Staaten angekündigt, dass sie die Aussetzung ihrer nationalen restriktiven Maßnahmen gegenüber Iran nicht weiter verlängern werden. Einige dieser Maßnahmen haben extraterritoriale Wirkung und beeinträchtigen die Interessen der Union und der natürlichen und juristischen Personen, die Rechte nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausüben.
(5)
Der Anhang der Verordnung sollte daher geändert werden, um diese restriktiven Maßnahmen aufzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1.

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