Präambel VO (EU) 2018/1101

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 bietet Schutz vor den unrechtmäßigen Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung einiger gelisteter Rechtsvorschriften, einschließlich Verordnungen und anderer von Drittländern erlassener Rechtsakte, und von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen und wirkt diesen Auswirkungen entgegen, wenn diese Anwendung die Interessen natürlicher und juristischer Personen im Sinne von Artikel 11 dieser Verordnung, die am internationalen Handels- und/oder Kapitalverkehr und an damit verbundenen Geschäftstätigkeiten zwischen der Union und Drittländern teilnehmen, beeinträchtigt.
(2)
In der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 wird bestätigt, dass solche Rechtsvorschriften, einschließlich Verordnungen und anderer Rechtsakte, durch ihre extraterritoriale Anwendung das Völkerrecht verletzen.
(3)
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 dürfen Personen im Sinne von Artikel 11 dieser Verordnung weder selbst noch durch einen Vertreter oder einen anderen Vermittler aktiv oder durch bewusste Unterlassung Forderungen oder Verboten, einschließlich Aufforderungen ausländischer Gerichte, nachkommen, die auf solchen Rechtsvorschriften oder darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben.
(4)
Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 können Personen im Sinne von Artikel 11 dieser Verordnung die Kommission jedoch um die Genehmigung ersuchen, solchen Forderungen oder Verboten ganz oder teilweise nachzukommen, soweit die Nichteinhaltung ihre Interessen oder die Interessen der Union schwer schädigen würde.
(5)
Um Rechtssicherheit zu schaffen und für eine wirksame Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 zu sorgen, müssen die Kriterien für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates unter Berücksichtigung des unter bestimmten und ordnungsgemäß belegten Umständen möglichen Risikos einer schweren Schädigung der Interessen der natürlichen und juristischer Personen im Sinne von Artikel 11 dieser Verordnung festgelegt werden.
(6)
Angesichts der Rolle der Kommission bei der einheitlichen Umsetzung des EU-Rechts, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 2271/96, wird die Kommission die Anwendung der vorliegenden Verordnung aufmerksam verfolgen und auf der Grundlage ihrer Bewertung der Umsetzung alle erforderlichen Anpassungen vornehmen.
(7)
Zudem sollten die wichtigsten Schritte des Verfahrens festgelegt werden, das auf die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung einer teilweisen oder vollständigen Einhaltung solcher Forderungen oder Verbote bei der Kommission folgt.
(8)
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingehalten werden.
(9)
Anträge nach dieser Verordnung sollten Maßnahmen oder Unterlassungen betreffen, die direkt oder indirekt auf den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 aufgeführten Rechtsvorschriften oder den darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben.
(10)
Die eingehenden Anträge werden so bald wie möglich bearbeitet.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für extraterritoriale Rechtsakte und wurden nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) angenommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.(ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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