Präambel VO (EU) 2018/1106

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014(1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 8 Unterabsatz 3 und Artikel 26 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen die Administratoren signifikanter Referenzwerte, die sich entschieden haben, eine oder mehrere spezifische Anforderungen der genannten Verordnung nicht zu erfüllen, eine Konformitätserklärung veröffentlichen, in der angegeben ist, warum nichts dagegen einzuwenden ist, dass sie diese Anforderungen nicht einhalten. Artikel 26 Absatz 3 der genannten Verordnung sieht eine ähnliche Verpflichtung für Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte vor, die sich aber auf eine größere Bandbreite von Anforderungen bezieht.
(2)
Anhand der Konformitätserklärung sollte für jedermann klar zu erkennen sein, welche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 der Administrator des Referenzwerts sich nicht einzuhalten entschieden hat und warum aus seiner Sicht nichts dagegen einzuwenden ist, dass er diese Bestimmungen nicht einhält.
(3)
Gemäß Artikel 25 Absatz 7 und Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 muss in der Konformitätserklärung klar angegeben sein, warum aus Sicht des Administrators nichts dagegen einzuwenden ist, dass er die fraglichen Bestimmungen nicht einhält. Im Muster sollte daher für jede Bestimmung, die vom Administrator nicht eingehalten wird, eine separate Erklärung verlangt werden.
(4)
Die in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten für signifikante Referenzwerte entsprechen einer Teilmenge der in Artikel 26 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten für nicht signifikante Referenzwerte. Um sicherzustellen, dass die beiden nach Artikel 25 Absatz 8 und Artikel 26 Absatz 5 erforderlichen technischen Durchführungsstandards zu diesen Ausnahmen untereinander stimmig sind und etwaiger unnötiger Verwaltungsaufwand für die Referenzwert-Administratoren vermieden wird, sollten diese technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.
(5)
Administratoren können sich dafür entscheiden, für eine Referenzwert-Familie nur eine einzige Konformitätserklärung zu veröffentlichen, sofern aus dieser für jeden einzelnen in der Konformitätserklärung enthaltenen Referenzwert klar hervorgeht, welche Bestimmungen vom Administrator nicht eingehalten werden. Signifikante und nicht signifikante Referenzwerte sollten nicht Gegenstand ein und derselben Konformitätserklärung sein. Beinhaltet eine Referenzwert-Familie signifikante und nicht signifikante Referenzwerte, sollten mindestens zwei Konformitätserklärungen angefertigt werden.
(6)
Den Administratoren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen.
(7)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(8)
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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