Präambel VO (EU) 2018/1115

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 7. Mai 2015 die Verordnung (EU) 2015/735 angenommen.
(2)
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 13. Juli 2018 die Resolution 2428 (2018) angenommen, mit der insbesondere zwei Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. Diese Personen sollten daher in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/735 aufgenommen werden. Da diese zwei Personen bereits in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 benannt wurden, sollten sie aus Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 gestrichen werden, damit sie in Anhang I benannt werden.
(3)
Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2015/735 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13.

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