Artikel 1 VO (EU) 2018/1119
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 2 werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:
- 14.
- „annehmbare Nachweisverfahren” (acceptable means of compliance, AMC) bezeichnen von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann;
- 15.
- „alternative Nachweisverfahren” (alternative means of compliance, AltMoC) bezeichnen Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;
- 16.
- „zugelassene Ausbildungsorganisation” (approved training organisation, ATO) bezeichnet eine Organisation, die berechtigt ist, auf der Grundlage einer nach Artikel 10a Absatz 1 erster Unterabsatz erteilten Zulassung Piloten auszubilden;
- 17.
- „Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges” (basic instrument training device, BITD) bezeichnet ein Boden-Übungsgerät für die Ausbildung von Piloten, das die Flugschülerstation einer Klasse von Flugzeugen repräsentiert und das bildschirmbasierte Gerätekonsolen und federbelastete Flugsteuerungen enthalten kann, die eine Übungsplattform zumindest für die Verfahrensaspekte des Instrumentenflugs bieten;
- 18.
- „Zulassungsspezifikationen” (Certification Specifications, CS) bezeichnen von der Agentur angenommene technische Standards, die die von einer Organisation für Zulassungszwecke zu verwendenden Mittel angeben;
- 19.
- „Fluglehrer” (Flight Instructor, FI) bezeichnet einen Lehrberechtigten mit dem Recht zur Durchführung einer Ausbildung nach Anhang I (Teil-FCL) Abschnitt J in Luftfahrzeugen;
- 20.
-
„Flugsimulationsübungsgerät” (Flight Simulation Training Device, FSTD) bezeichnet ein Gerät für die Ausbildung von Piloten, das
- a)
- im Falle von Flugzeugen ein Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS), ein Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD), ein Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgerät (Flight and Navigation Procedures Trainer, FNPT) oder ein Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenflugs (Basic Instrument Training Device, BITD) ist;
- b)
- im Falle von Hubschraubern ein Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS), ein Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD) oder ein Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgerät (Flight and Navigation Procedures Trainer, FNPT) ist;
- 21.
- „FSTD-Qualifikation” bezeichnet die Ebene der technischen Leistungsfähigkeit eines FSTD wie in der Zulassungsspezifikation für das betreffende FSTD definiert;
- 22.
- „Hauptgeschäftssitz” (principle place of business) einer Organisation bezeichnet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz der Organisation, in dem die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden;
- 23.
- „Qualifizierungshandbuch” (Qualification Test Guide, QTG) bezeichnet ein Dokument, das für den Nachweis erstellt wurde, dass die Leistungs- und Handhabungseigenschaften eines FSTD denjenigen des simulierten Luftfahrzeugs, der simulierten Flugzeugklasse oder des simulierten Hubschraubermusters innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen entsprechen und alle einschlägigen Anforderungen erfüllt wurden. Das QTG enthält die Daten des Luftfahrzeugs, der Flugzeugklasse oder des Hubschraubermusters und die FSTD-Daten, die für die Validierung herangezogen wurden;
- 24.
- „erklärte Ausbildungsorganisation” (Declared Training Organisation, DTO) bezeichnet eine Organisation, die berechtigt ist, auf der Grundlage einer nach Artikel 10a Absatz 1 zweiter Unterabsatz abgegebenen Erklärung Piloten auszubilden;
- 25.
- „DTO-Ausbildungsprogramm” (DTO training programme) bezeichnet ein von einer DTO ausgestelltes Dokument, in dem der von dieser DTO angebotene Lehrgang im Einzelnen dargelegt wird.
- 2.
-
Artikel 10a wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sind Organisationen nur dann berechtigt, Piloten auszubilden, die mit dem Führen eines in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgeführten Luftfahrzeugs befasst sind, wenn ihnen von der zuständigen Behörde eine Zulassung erteilt wurde, in der bestätigt wird, dass sie den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten grundlegenden Anforderungen und den Anforderungen von Anhang VII jener Verordnung genügen.
Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes sind Organisationen jedoch berechtigt, die unter Punkt DTO.GEN.110 von Anhang VIII dieser Verordnung genannte Ausbildung ohne diese Zulassung anzubieten, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde eine Erklärung entsprechend den unter Punkt DTO.GEN.115 dieses Anhangs genannten Anforderungen abgegeben haben und die zuständige Behörde, falls nach Punkt DTO.GEN.230(c) dieses Anhangs vorgeschrieben, das Ausbildungsprogramm genehmigt hat.
- b)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) JAR-gemäße Ausbildungsorganisationen, die vor dem 8. April 2015 eingetragen wurden, dürfen bis zum 8. April 2019 Ausbildungen für eine Teil-FCL-Privatpilotenlizenz (PPL), für die entsprechenden in der Eintragung enthaltenen Berechtigungen und für eine Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge (LAPL) durchführen, ohne den Bestimmungen der Anhänge VII und VIII zu genügen.
- 3.
-
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2a erhält folgende Fassung:
(2a) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, folgende Bestimmungen bis zum 8. April 2020 nicht anzuwenden:
- 1.
- die Bestimmungen des Anhangs I zu Pilotenlizenzen für Segelflugzeuge und Ballone;
- 2.
- die Bestimmungen der Anhänge VII und VIII zu Ausbildungsorganisationen, die nur Ausbildungen zur Erteilung einer nationalen Lizenz durchführen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in eine Teil-FCL-Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz für Segelflugzeuge oder Ballone (LAPL), eine Teil-FCL-Pilotenlizenz für Segelflugzeuge (SPL) oder eine Teil-FCL-Pilotenlizenz für Ballone (BPL) umgewandelt werden kann;
- 3.
- die Bestimmungen von Abschnitt B des Anhangs I.
- b)
-
Ein neuer Absatz 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
(8) Abweichend von Absatz 1 finden Punkt FCL.315.A, Punkt FCL.410.A Buchstabe a Satz 2 und Punkt FCL.725.A Buchstabe c von Anhang I (Teil-FCL) ab dem 8. April 2019 Anwendung.
- 4.
- Anhang I wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.
- 5.
- Anhang VI wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert.
- 6.
- Anhang VII wird entsprechend Anhang III dieser Verordnung geändert.
- 7.
- Der in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführte Anhang VIII wird angefügt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.