Artikel 2 VO (EU) 2018/1123
Die in den Antragsunterlagen enthaltenen Studien, auf deren Grundlage das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel von der Behörde geprüft wurde, die der Antragsteller als geschützt bezeichnet hat und ohne die der Datenschutz nicht hätte gewährt werden können, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von Pharmena S.A. zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.
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