ANHANG II VO (EU) 2018/113
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Teil A wird Eintrag Nr. 91 zu Acetamiprid gestrichen.
- 2.
-
In Teil B wird folgender Eintrag eingefügt:
Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 119 Acetamiprid
CAS-Nr. 135410-20-7
CIPAC-Nr. 649
(E)-N1-[(6-chlor-3-pyridyl)methyl]-N2-cyano-N1-methylacetamidin ≥ 990 g/kg 1. März 2018 28. Februar 2033 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Acetamiprid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
- —
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das Risiko für Wasserorganismen, Bienen und andere Nichtzielarthropoden;
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das Risiko für Vögel und Säugetiere;
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das Risiko für die Verbraucher;
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das Risiko für Anwender.
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung enthalten.
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