ANHANG II VO (EU) 2018/113

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A wird Eintrag Nr. 91 zu Acetamiprid gestrichen.
2.
In Teil B wird folgender Eintrag eingefügt:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
119

Acetamiprid

CAS-Nr. 135410-20-7

CIPAC-Nr. 649

(E)-N1-[(6-chlor-3-pyridyl)methyl]-N2-cyano-N1-methylacetamidin ≥ 990 g/kg 1. März 2018 28. Februar 2033

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Acetamiprid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das Risiko für Wasserorganismen, Bienen und andere Nichtzielarthropoden;

das Risiko für Vögel und Säugetiere;

das Risiko für die Verbraucher;

das Risiko für Anwender.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung enthalten.

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