ANHANG VO (EU) 2018/1130

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs(1) Datum der Genehmigung Genehmigung befristet bis Produktart Besondere Bedingungen
Cypermethrin

IUPAC-Bezeichnung:

Cypermethrin cis:trans 40:60; (RS)-α-Cyan-3 phenoxybenzyl-(1RS)-cis,trans-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropan-carboxylat

EG-Nr.: 257-842-9

CAS-Nr.: 52315-07-8

≥ 92 % Massenanteil

Isomerenverhältnis: cis:trans 40:60

1. Juni 2020 31. Mai 2030 18

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.
Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.
2.
Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Rücksicht zu nehmen auf

a)
gewerbliche Verwender;
b)
Sekundärexposition von Säuglingen und Kleinkindern;
c)
Oberflächengewässer im Fall von

i)
Anwendung auf Oberflächen in geschlossenen Räumen und
ii)
Anwendungen auf Außenwänden und im Umkreis von Gebäuden in städtischen Gebieten;

d)
Boden im Fall von

i)
Anwendung auf Oberflächen in geschlossenen Räumen,
ii)
Anwendungen auf Außenwänden in städtischen und ländlichen Gebieten und
iii)
Anwendungen im Umkreis von Gebäuden in ländlichen Gebieten;

e)
Sedimente im Fall von

i)
Anwendung auf Oberflächen, als chemische Barriere und zur Behandlung von Ritzen und Spalten im Innenbereich und
ii)
Anwendungen auf Außenwänden und im Umkreis von Gebäuden in städtischen Gebieten;

f)
Grundwasser im Fall von: Anwendungen auf Außenwänden und im Umkreis von Gebäuden in städtischen Gebieten.

3.
Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt oder alte Rückstandshöchstgehalte geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden.

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

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