ANHANG VO (EU) 2018/1131
Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheit des Wirkstoffs(1) | Datum der Genehmigung | Genehmigung befristet bis | Produktart | Besondere Bedingungen |
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Penflufen |
IUPAC-Bezeichnung: 5-fluor-1,3-dimethyl-N-{2-[(2RS)-4-methylpentan-2-yl]phenyl}-1H-pyrazol-4-carboxamid EG-Nr.: nicht verfügbar CAS-Nr.: 494793-67-8 |
980 g/kg (Enantiomerenverhältnis 1:1 (R:S)) | 1. Februar 2019 | 31. Januar 2029 | 8 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Für das Inverkehrbringen behandelter Waren gelten folgende Bedingungen: Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware verantwortlich ist, die mit Penflufen behandelt wurde oder es enthält, stellt sicher, dass das Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst. |
Fußnote(n):
- (1)
Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.
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